Inadmissibility of recusal motion against judges based on prior involvement in same party’s earlier constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s constitutional complaint and dismissed the motion for recusal of two judges as inadmissible, resulting in a final, unappealable decision where the applicants did not prevail. The dispute arose from the applicant’s attempt to recuse two judges based on their prior involvement in a previous constitutional complaint proceeding by the same applicant and a reference to an alleged letter from 2010, which failed to establish any plausible concern of partiality. The Court held that the recusal motion was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning, allowing the judges to participate in the decision without providing an official response; consequently, the constitutional complaint was not accepted for further review pursuant to § 93d(1) sentence 3 BVerfGG, and the Court dispensed with a detailed justification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of recusal motion against judges based on prior involvement in same party’s earlier constitutional complaint: Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Masing auf ein Schreiben vom 13. Januar 2010 abstellt, legt der Beschwerdeführer für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unverzichtbare Unterlagen, nämlich das angebliche Schreiben vom 13. Januar 2010, nicht vor.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter Masing und Paulus kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Masing auf ein Schreiben vom 13. Januar 2010 abstellt, legt der Beschwerdeführer für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unverzichtbare Unterlagen, nämlich das angebliche Schreiben vom 13. Januar 2010, nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.