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2 BvQ 46/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190509.2bvq004619 KI-generiert

Interim prohibition of inspection of secured data carriers: failure to substantiate admissibility of pending constitutional complaint against judicial confirmation of retention

Geschäftsnummer 2 BvQ 46/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for interim relief seeking to prohibit the prosecution from inspecting secured data carriers. The dispute arose from a criminal investigation where search and seizure decisions by local courts led to the judicial confirmation of data retention for inspection under § 110 StPO; although a constitutional complaint against the initial search order was pending, the Court found this decision procedurally overtaken. The decisive legal basis was the requirement under § 32 BVerfGG that applications for interim relief must substantiate that the corresponding main constitutional complaint is neither inadmissible nor manifestly unfounded; the Court ruled the application failed this threshold because the applicant did not demonstrate an intention to challenge the subsequent judicial confirmations of data retention or specify which fundamental rights were violated by those specific orders, rendering the request inadmissible without reaching a merits-based consequences assessment.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 GG, § 13 BVerfGG, § 110 StPO, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; Interim prohibition of inspection of secured data carriers: failure to substantiate admissibility of pending constitutional complaint against judicial confirmation of retention: b) Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger und für deren vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bildet (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 50), ist er deshalb prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 59). In dem gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren kann deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der die Durchsicht der sichergestellten Beweismittel unterbunden werden soll, nicht mehr ergehen.

Schlagwörter

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Augenschein hängige Strafuntersuchung verfassungsmässige Anforderung Retentionsrecht Vorläufiger Rechtsschutz Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die Untersagung der Durchsicht sichergestellter Datenträger in einem Ermittlungsverfahren: unzureichende Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2).

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend darauf gerichtet, die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Antragsteller vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2018 sowie die seiner Beschwerde nicht abhelfenden beziehungsweise diese verwerfenden Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 beziehungsweise 22. Oktober 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 31/19). Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2018 hat dieses die vorläufige Sicherstellung der Datenträger richterlich bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. März 2019 verworfen, ebenso - mit Beschluss vom 10. April 2019 - die Anhörungsrüge des Antragstellers.

b) Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger und für deren vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bildet (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 50), ist er deshalb prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 59). In dem gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren kann deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der die Durchsicht der sichergestellten Beweismittel unterbunden werden soll, nicht mehr ergehen.

c) Gegen die Entscheidungen, mit denen die nachfolgende richterliche Bestätigung der Sicherstellung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog erfolgt ist, hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde bisher nicht erhoben. Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet wäre. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass er überhaupt noch eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 einzulegen beabsichtigt, noch hat er dargelegt, welche Grundrechte durch diese Entscheidungen verletzt sein könnten.

Vor diesem Hintergrund fehlt es - ohne, dass es auf eine Folgenabwägung ankommt - schon an der substantiierten Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.