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1 BvR 2314/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190423.1bvr231418 KI-generiert

Constitutional complaint against Social Networks Enforcement Act barred due to failure to exhaust specialized judicial remedies before challenging specific enforcement measures.

Geschäftsnummer 1 BvR 2314/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a decision, thereby rejecting the applicants' claims and rendering their request for interim relief moot. The dispute involved a direct challenge to the Social Networks Enforcement Act (NetzDG), where users alleged violations of their freedom of expression and information rights due to content removals and account suspensions by social network providers acting under statutory obligations. The court held the complaint inadmissible because the requirement to exhaust ordinary judicial remedies was not met; while the applicants were immediately and currently affected by the law's effect on their speech, they were not directly affected in a manner that bypassed the need to challenge specific enforcement actions through specialized courts, where the constitutionality of the statute could be reviewed incidentally. Additionally, the allegation of a violation of information freedom was dismissed for failing to substantiate that the applicants themselves were hindered from accessing information from generally accessible sources. The key legal doctrines applied were the requirement of immediate and current self-betroffenheit for abstract legal challenges, the exhaustion of specialized legal remedies under § 90 BVerfGG, and the specific substantive standards for proving a violation of informational freedom under Article 5 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint against Social Networks Enforcement Act barred due to failure to exhaust specialized judicial remedies before challenging specific enforcement measures: The dispute involved a direct challenge to the Social Networks Enforcement Act (NetzDG), where users alleged violations of their freedom of expression and information rights due to content removals and account suspensions by social network providers acting under statutory obligations. The court held the complaint inadmissible because the requirement to exhaust ordinary judicial remedies was not met; while the applicants were immediately and currently affected by the law's effect on their speech, they were not directly affected in a manner that bypassed the need to challenge specific enforcement actions through specialized courts, where the constitutionality of the statute could be reviewed incidentally. Additionally, the allegation of a violation of information freedom was dismissed for failing to substantiate that the applicants themselves were hindered from accessing information from generally accessible sources. The key legal doctrines applied were the requirement of immediate and current self-betroffenheit for abstract legal challenges, the exhaustion of specialized legal remedies under § 90 BVerfGG, and the specific substantive standards for proving a violation of informational freedom under Article 5 of the Basic Law.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Normenkontrolle Klage auf Abberufung Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Untätigkeitsklage Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 115, 118
BVerfGE 115, 118 m.w.N.; stRspr).
BVerfGE 130, 151
BVerfGE 130, 151 m.w.N.).
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural rule cited in the dispositive to declare the application for interim relief moot following the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des NetzDG gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs geboten - Verletzung der Informationsfreiheit nicht hinreichend substantiiert

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vom 1. September 2017. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GG betroffen zu sein. Als Nutzer des Netzwerks Facebook seien sie mehrfach von der Löschung von Beiträgen und in Einzelfällen auch von der vorübergehenden Sperrung von Nutzerprofilen betroffen gewesen. Diese seien von den Netzwerkeanbietern zwar auf deren sich selbst gegebene "Gemeinschaftsstandards" gestützt worden. In Wirklichkeit seien sie jedoch auf die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zurückzuführen. Des Weiteren sehen sich die Beschwerdeführer auch in ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG verletzt, denn sie könnten aufgrund der Löschungen und Sperrungen Beiträge von Dritten nicht mehr zur Kenntnis nehmen und sich somit nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Zugleich begehren die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen. Fachgerichtlichen Rechtsschutz haben sie vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gesucht.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GG unmittelbar durch die angegriffenen Vorschriften berufen, fehlt es ihnen an einer unmittelbaren Betroffenheit. Sie haben insoweit gegen die aufgrund des Gesetzes ergehenden Maßnahmen vorzugehen und im Hinblick darauf zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen.

Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 m.w.N.; stRspr). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) An einer gegenwärtigen Selbstbetroffenheit fehlt es allerdings nicht schon deswegen, weil sich die angegriffenen Vorschriften nicht an die Beschwerdeführer, sondern an die Anbieter sozialer Netzwerke richten und diese als private Dritte verpflichten, bestimmte Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Denn die Anbieter sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Entscheidungsfreiraum unbedingt zur Entfernung oder Sperrung der von den Beschwerdeführern in sozialen Netzwerken verbreiteten Inhalten verpflichtet. Die Vorschriften führen so mittels Einschaltung der Netzwerkanbieter unmittelbar und gegenwärtig zu einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 130, 151 m.w.N.).

b) An der Unmittelbarkeit fehlt es jedoch deshalb, weil die Vorschriften erst aufgrund je auf den Einzelfall bezogener Vollzugsakte, nämlich durch deren Anwendung seitens der Netzwerkanbieter bezüglich einzelner Inhalte Wirkung entfalten. Die Netzwerkanbieter haben die Anforderungen des § 3 NetzDG für die jeweiligen Beiträge einzeln zu prüfen und umzusetzen. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Fall, in dem die Betroffenen keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangen und deshalb von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit abgesehen werden könnte (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ). Vielmehr sind die Beschwerdeführer von einer etwaigen Entscheidung über die Sperrung oder Entfernung eines Inhalts gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG jeweils unverzüglich zu informieren.

Entsprechend ist es den Beschwerdeführern hinsichtlich der ihnen mitgeteilten Vollzugsakte möglich, Rechtsschutz zunächst vor den Fachgerichten zu suchen. Insoweit haben sie den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Hierbei kann inzidenter auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes überprüft werden. Auch die Frage, wieweit die Löschungen und Sperrungen auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zurückzuführen sind, ist dabei zunächst im fachgerichtlichen Verfahren einer Klärung zuzuführen.

2. Auch soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG berufen, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, selbst in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Allein der Vortrag, dass sie etwaige Beiträge von Dritten nicht zur Kenntnis nehmen können, weil diese durch Netzwerkanbieter auf der Grundlage des Gesetzes gesperrt oder gelöscht wurden, reicht hierfür nicht aus.

3. Die von den Beschwerdeführern gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Harbarth und die Richterin Prof. Dr. Baer gerichteten Ablehnungsgesuche bedürfen keiner Entscheidung, denn beide sind nicht Mitglieder der hier zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.