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1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190415.1bvr181117 KI-generiert

Loss of constitutional interest in press law injunctive proceedings due to prior clarification of procedural equality of arms

Geschäftsnummer 1 BvR 1811/17, 1 BvR 218/18, 1 BvR 871/18, 1 BvR 872/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept four constitutional complaints for decision, ruling that the complainants' challenges to press law injunctive proceedings were no longer of fundamental constitutional significance due to a prior chamber decision on the same issues; however, the Court ordered the Land of North Rhine-Westphalia to reimburse the complainants' necessary legal costs and set the value of the matter for attorney fees at €25,000 per case. The dispute involved alleged violations of procedural equality of arms (Waffengleichheit) under Article 3 and Article 20 of the Basic Law, specifically regarding the lack of prior opportunity to respond to opposing arguments in interlocutory proceedings and undocumented unilateral notifications by the trial court to the opposing party. The decisive legal basis for the non-acceptance was the lack of current legal interest and the absence of a risk of repetition following the clarification of procedural requirements in earlier chamber decisions from September 30, 2018, which established that the constitutional requirements for press law verification proceedings had already been satisfied at the time the complaints were originally filed.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Loss of constitutional interest in press law injunctive proceedings due to prior clarification of procedural equality of arms: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer in presserechtlichen Verfahren. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sehen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihnen durch einstweilige Verfügungen die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass sie zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. In einigen Fällen beklagen sie auch die einseitige telefonische Hinweiserteilung durch das Gericht an die jeweilige Gegenseite, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangt hätten oder die Hinweise ausreichend dokumentiert worden wären.

Schlagwörter

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Presserecht verfassungsmässige Rechtsgleichheit Wegfall des Rechtsschutzinteresses Streitgegenstand verfahrensrechtliche Fragen Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1783/17
Constitutional complaint against injunction prohibiting medical publication; failure to exhaust remedies and lack of severe harm for interim relief
1 BvR 2421/17
Presse- und Äußerungsrecht: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung
BVerfGE 89, 91
BVerfGE 89, 91 ) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerden zulässig waren und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatten.
BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Feststellungsinteresses bzgl des Grundsatzes der Waffengleichheit in presserechtlichen Verfügungsverfahren infolge einschlägiger Kammerentscheidung (30.09.2018, 1 BvR 1783/17 ua) - Anordnung der Auslagenerstattung - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern jeweils ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfassungsbeschwerdeverfahren auf je 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer in presserechtlichen Verfahren. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sehen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt, indem ihnen durch einstweilige Verfügungen die Unterlassung bestimmter Äußerungen verboten wurde, ohne dass sie zuvor ausreichend die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. In einigen Fällen beklagen sie auch die einseitige telefonische Hinweiserteilung durch das Gericht an die jeweilige Gegenseite, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangt hätten oder die Hinweise ausreichend dokumentiert worden wären.

Die Verfassungsbeschwerden wurde dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

Die Verfahren haben nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Auch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht mehr angezeigt. Denn ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer ist durch die genannten Kammerbeschlüsse gleichfalls entfallen. Nach der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in jenen Entscheidungen ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.

III. 1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerden zulässig waren und im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg hatten. Die Anforderungen, die für das presserechtliche Verfügungsverfahren aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgen, hat das Bundesverfassungsgericht mit den genannten Kammerbeschlüssen vom 30. September 2018 klargestellt, die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben. In diesem Zeitpunkt waren die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die Landeskasse anzuordnen.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfGK 20, 336 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.