Denial of cost reimbursement for successful interim injunction when underlying constitutional complaint is rejected without novel legal issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court’s Second Senate, First Chamber, dismissed the applicant’s request for reimbursement of procedural costs, leaving the applicant without financial compensation. The dispute concerned whether the applicant could claim cost restitution under § 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act following a successful interim injunction suspending his expulsion, even though the subsequent constitutional complaint was rejected. The Court held that while reimbursement is permissible in principle when an interim order succeeds but the main complaint fails, it must align with equity and the merits of the underlying claim; because the constitutional arguments against expulsion lacked sufficient distinction, were not triggered by blameworthy conduct of the lower authorities, and did not clarify novel constitutional issues, the reimbursement request was found inequitable and thus denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 32 BVerfGG; Denial of cost reimbursement for successful interim injunction when underlying constitutional complaint is rejected without novel legal issues: Grundsätzlich kommt eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch dann in Betracht, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt. Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Auslagenerstattung vom 5. April 2019 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Durch Beschluss vom 22. Mai 2018 hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers auf dessen Antrag hin einstweilen untersagt. Die vom Antragsteller anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1250/18 geführt und durch Beschluss vom 2. Juli 2018 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen für das Eilverfahren verlangen kann.
Durch Schreiben vom 5. April 2019 hat der Antragsteller angefragt, ob noch eine Kostenentscheidung ergehen könne oder ob die erfolgreiche einstweilige Anordnung wegen der verlorenen Hauptsache keine Berücksichtigung finde.
II. Die Anfrage ist als Antrag auf Entscheidung über die Auslagenerstattung auszulegen.
Der Antrag ist zulässig. Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden (BVerfGE 89, 91 ).
Der Antrag ist unbegründet. Eine Auslagenerstattung war nicht anzuordnen.
Grundsätzlich kommt eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch dann in Betracht, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt. Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
Die Auslagenerstattung entspricht hier nicht der Billigkeit. Die Erwägungen, die zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt haben, waren zwar bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Andererseits haben auch die bayerischen Gerichte und Behörden den Eilantrag nicht durch verfassungsrechtlich vorwerfbares Verhalten herbeigeführt. Da die einstweilige Anordnung auch nicht zur Klärung bisher unbeantworteter verfassungsrechtlicher Fragen geführt hat, fehlt es an einem Element, das die Kostenauferlegung hinreichend begründen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.