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1 BvQ 36/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190427.1bvq003619 KI-generiert

Constitutional validity of prohibiting an election spot containing incitement to hatred under Section 130(1) No. 2 StGB

Geschäftsnummer 1 BvQ 36/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for interim relief, thereby leaving in force the lower administrative court decisions that prohibited the broadcast of the contested election spot. The applicant challenged the prohibition of her campaign advertisement, arguing it violated her freedom of expression under Article 5(1) Sentence 1 of the Basic Law. The Court held that the complainant’s claim was manifestly unfounded, as the specialized courts had provided a plausible interpretation of the spot's content—which combined the statement "Migration kills" with calls for the creation of protection zones for citizens—that fulfilled the elements of incitement to hatred (Volksverhetzung) under Section 130(1) No. 2 of the Criminal Code. The Court concluded that the lower courts' assessment fell within their permissible scope of discretion and did not misunderstand the scope of protection afforded by the constitutional right to freedom of expression, noting that the decision was final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Constitutional validity of prohibiting an election spot containing incitement to hatred under Section 130(1) No. 2 StGB: Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 ) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

Schlagwörter

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Meinungsäusserungsfreiheit Gültigkeit von Wahlen Wahlkampf passives Wahlrecht politische Diskriminierung Schutz der Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 71, 158
BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
BVerfGE 7, 198
BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ).
BVerfGE 69, 257
BVerfGE 69, 257 ) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs.
BVerfGE 93, 266
BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 ) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.