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2 BvC 4/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190401.2bvc000418 KI-generiert

Statthaftigkeit of Gegenvorstellung when election-validity ruling ignored pending recusal motion against Federal Constitutional Court judge

Geschäftsnummer 2 BvC 4/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court vacated its prior panel decision from December 2018, ruling in favor of the complainant on procedural grounds, while simultaneously dismissing the complaint on the merits and rejecting a recusal motion as inadmissible. The dispute concerned a challenge to election validity where the complainant had previously filed a motion to recuse a specific judge, which the lower panel had ignored when issuing its final order. The Court held that the earlier ruling violated the complainant's constitutional right to a lawful judge under Article 101(1) sentence 2 GG because the panel failed to rule on the pending recusal motion, necessitating the annulment of that order; however, the recusal request was found inadmissible because the alleged bias was based solely on the judge's membership in a political party, which is insufficient to warrant disqualification, and the underlying election complaint was dismissed as unfounded per the initial rapporteur’s reasoning under Section 24 sentence 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Statthaftigkeit of Gegenvorstellung when election-validity ruling ignored pending recusal motion against Federal Constitutional Court judge: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Ausstandsbegehren Verletzung von Parteirechten politische Grundrechte verfahrensrechtliche Fragen Recht auf Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 72, 84
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Gegenvorstellungen gegen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts generell zulässig sind (offenlassend BVerfGE 72, 84 ).
BVerfGE 15, 313
BVerfGE 15, 313 ; 35, 41 ) steht zumindest dann hinter dem Interesse an einer materiell mit dem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art.
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, mit dem eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen wurde, ohne über ein gegen einen Bundesverfassungsrichter gestelltes Ablehnungsgesuch zu entscheiden - hier: Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20.12.2018, 2 BvC 4/18 - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig - Verwerfung (A-limine-Abweisung) der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Der Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Beschluss vom 20. Dezember 2018 ist auf die zulässige und begründete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2019 hin aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Gegenvorstellungen gegen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts generell zulässig sind (offenlassend BVerfGE 72, 84 ). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der im Rahmen des das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren abschließenden Beschlusses vom 20. Dezember 2018 über ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller nicht entschieden wurde, ist eine Gegenvorstellung statthaft. Denn die aus dem Prinzip der Rechtssicherheit folgende grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. BVerfGE 15, 313 ; 35, 41 ) steht zumindest dann hinter dem Interesse an einer materiell mit dem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehenden Entscheidung zurück, wenn - wie hier im Falle der Wahlprüfungsbeschwerde (vgl. hierzu Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 28) - mit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung erstmals gerichtlicher Rechtsschutz gewährt wurde. Die Gegenvorstellung ist überdies auch begründet. Dass der Beschluss vom 20. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Richters Müller getroffen wurde, ohne dass das gegen diesen zuvor am 25. Oktober 2018 gestellte Ablehnungsgesuch zumindest gemeinsam mit der Sachentscheidung beschieden wurde, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist unzulässig. Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es als offensichtlich unzulässig anzusehen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

So liegt der Fall hier. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angeführte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei reicht für sich allein nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 43, 126 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 16/15 -, Rn. 3).

3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.