Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2432/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190328.2bvr243218 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient substantive engagement with the reasoning of the challenged lower-court decisions

Geschäftsnummer 2 BvR 2432/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint for decision, thereby upholding the challenged lower-court rulings which remain in force. The dispute involved a constitutional complaint against judicial decisions where the complainant alleged violations of fundamental rights, but the filing failed to meet procedural requirements. The decisive legal basis was § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandate a specific substantive argumentation engaging with the reasoning of the attacked decisions at the constitutional level; because the applicant provided no sufficient argumentative engagement with the lower courts' justifications regarding the claimed fundamental rights protections, the complaint was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 92 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient substantive engagement with the reasoning of the challenged lower-court decisions: Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsrechtliche Rüge materielle Begründetheit Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht einzelne Grundrechte Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.