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1 BvR 95/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190312.1bvr009519 KI-generiert

Scope of criminal data access via Amtshilfe in association ban proceedings and standards for effective emergency legal protection against digital forensic reviews

Geschäftsnummer 1 BvR 95/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to grant relief, rejecting the constitutional complaint and rendering the request for interim relief moot, thereby upholding the lower administrative courts' refusal to temporarily prohibit the Federal Office for the Protection of the Constitution from accessing and evaluating a copy of an encrypted hard drive. The dispute arose in a non-prosecution order proceeding where the complainants, whose data was seized during a search unrelated to them in an association ban case, challenged the transfer of the hard drive copy to the intelligence agency for decryption and review under the Federal Association Law. The Court held the complaint inadmissible regarding the data transfer due to insufficient substantiation of the alleged violation of the principle of legal certainty, and unfounded regarding the denial of emergency legal protection, finding that the lower courts correctly applied the requirement for effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law by relying on the search warrant and §§ 4(4), 110 of the Code of Criminal Procedure, determining that the data review was proportional and strictly limited to the purpose of the association ban investigation.

Legislator-Regeste

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Art 19 Abs 4 GG, § 110 StPO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Scope of criminal data access via Amtshilfe in association ban proceedings and standards for effective emergency legal protection against digital forensic reviews: The dispute arose in a non-prosecution order proceeding where the complainants, whose data was seized during a search unrelated to them in an association ban case, challenged the transfer of the hard drive copy to the intelligence agency for decryption and review under the Federal Association Law. The Court held the complaint inadmissible regarding the data transfer due to insufficient substantiation of the alleged violation of the principle of legal certainty, and unfounded regarding the denial of emergency legal protection, finding that the lower courts correctly applied the requirement for effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law by relying on the search warrant and §§ 4(4), 110 of the Code of Criminal Procedure, determining that the data review was proportional and strictly limited to the purpose of the association ban investigation.

Schlagwörter

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digitaler Beweis Durchsuchung Datenschutz Gesetzlicher Schutz Recht auf Zugang zu Dokumenten Administrativuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ) und sich sowohl mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung hinreichend auseinandersetzen (vgl.
BVerfGE 85, 36
BVerfGE 85, 36 ; 88, 40 ; 101, 331 ).
BVerfGE 35, 263
BVerfGE 35, 263 ; stRspr).
BVerfGE 79, 69
BVerfGE 113, 29
BVerfGE 113, 29 ), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist.
2 BvR 2248/00
Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural rule applied in the dispositive to declare the request for interim relief moot following the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Durchsicht einer PC-Festplatte im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Weitergabe einer Festplattenkopie gem § 4 Abs 1 VereinsG durch die Vereinsverbotsbehörde zwecks Entschlüsselung und Durchsicht der Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz gerügt wird

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Öffnung und Auswertung der Kopie einer verschlüsselten Festplatte mit ihren Daten im Rahmen eines nicht gegen sie gerichteten Vereinsverbotsverfahrens. Nachdem auf Grundlage eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses die Festplatte in Räumen eines möglichen Mitglieds des verbotenen Vereins gefunden worden war, soll die Durchsicht einer von der verschlüsselten Festplatte erstellten Kopie nun gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 110 StPO durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgen, das mit dieser Aufgabe vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt wurde. Indem die Fachgerichte die Durchsicht der Festplattenkopie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Eilrechtsschutzverfahren nicht vorläufig untersagt haben, seien die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen kann. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Übermittlungen von Daten zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als vereinsrechtlicher Verbotsbehörde und dem im Wege der Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 VereinsG tätig werdenden Bundesamt für Verfassungsschutz wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Dazu gehört, dass die Beschwerdeführer die behauptete Verletzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG mit verfassungsrechtlichen Argumenten begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ) und sich sowohl mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung hinreichend auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 88, 40 ; 101, 331 ). Hinsichtlich der Rüge der Verfassungswidrigkeit der vom Oberverwaltungsgericht für die Datenübermittlungen herangezogenen Rechtsgrundlagen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und der diesbezüglichen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Warum und wieweit ein Rückgriff auf die Normen des Vereinsgesetzes und in diesem Rahmen der Datenschutzgesetze mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar sein soll, wird nicht anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe sachhaltig dargelegt. Dabei setzt sich die Verfassungsbeschwerde auch nicht näher mit der Bedeutung des Durchsuchungsbeschlusses für die Eingrenzung der Zweckbestimmung auseinander. Die Beschwerdeführer machen auch nicht etwa geltend, dass die Daten zu irgendeinem nicht dem Vereinsverbotsverfahren dienenden Zweck durch das Bundesamt für Verfassungsschutz genutzt würden. Weder wird geltend gemacht, dass die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz über die einer Hilfsbehörde für die Öffnung und Auswertung der Festplattenkopie hinausgehe, noch setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Handlungsrahmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in seiner spezifischen Funktion als Verbotsbehörde gegenüber Vereinen auseinander.

2. Soweit die Fachgerichte den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Öffnung und Auswertung der auf der Festplattenkopie gespeicherten Daten abgelehnt haben, ist die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

Hieran gemessen sind die Entscheidungen der Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützen die Durchsicht der Daten auf den Durchsuchungsbeschluss und § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 VereinsG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 110 StPO; die Durchsicht dient der Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Papiere, wozu auch elektronische Unterlagen gehören (vgl. BVerfGE 113, 29 ), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist. Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren führen werde und damit eine Durchsicht der Daten dem Durchsuchungszweck dient, obliegt primär den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten (vgl. für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8 f.).

Die Fachgerichte haben sich im Hinblick auf den begehrten Anordnungsanspruch zutreffend damit auseinandergesetzt, ob der mit der Durchsicht der Daten verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der Umstände dieses Falles noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass der unnötige Zugriff auf verbotsirrelevante Daten Dritter von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens dadurch minimiert wird, dass sie die Daten nur nach für das Verbotsverfahren einschlägigen Suchbegriffen (Deskriptoren) durchsieht. Die Durchsicht ist strikt auf den im Durchsuchungsbeschluss festgelegten Zweck zu begrenzen.

3. Es kann somit dahinstehen, ob, inwieweit und auf welche Grundrechte sich die Beschwerdeführerin zu 1) als eine Verfasste Studierendenschaft berufen kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.