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2 BvC 1/18 ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190211.2bvc000118 KI-generiert

Election verification complaint and recusal of judges due to prior involvement in a bias application

Geschäftsnummer 2 BvC 1/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election verification complaint as currently inadmissible and rejected the applicant’s motions for recusal of the Second Senate’s judges as obviously inadmissible. The dispute involved a challenge to election results and procedural objections to the neutrality of the adjudicating panel; the court found that the applicant’s participation in a prior recusal decision did not raise legitimate suspicion of bias, thereby upholding the procedural integrity of the current proceedings. Key legal principles applied include the requirement for admissibility in election verification disputes under the Federal Constitutional Court Act, the standard for judging manifest inadmissibility of recusal requests, and the doctrine that prior involvement in a recusal matter does not automatically constitute bias, allowing the court to dispense with a further reasoned decision.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election verification complaint and recusal of judges due to prior involvement in a bias application: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren berechtigter Anschein der Befangenheit Wahlanfechtungen Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Mitwirkung an Entscheidung über vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen

[TENOR]

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als derzeit unzulässig verworfen.

2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Zweiten Senats werden als unzulässig zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.

Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich unzulässig. Dies betrifft auch das erstmalige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld. Die Beteiligung an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.