Subsidiarity of constitutional interim relief pending statutory hearing objection proceedings under § 44 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for a provisional measure, upholding the procedural principle that constitutional emergency relief is subordinate to available regular judicial remedies. The dispute arose during a pending complaint against the non-response to oral arguments (Anhörungsrüge) under Section 44 of the Code of Civil Procedure in family matters (FamFG), where the applicant sought a ruling on the merits without first exhausting legal avenues for interim relief at the specialized court level. The Court held that the applicant failed to satisfy the requirement of subsidiarity under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as she did not demonstrate that she had attempted to obtain provisional measures from the competent ordinary court or that doing so would be unreasonable under Section 90(2) Sentence 2 BVerfGG, regardless of scholarly disagreement on whether such interim applications are admissible during an Anhörungsrüge proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 44 FamFG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Subsidiarity of constitutional interim relief pending statutory hearing objection proceedings under § 44 FamFG: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität der eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz auch dann, wenn die Statthaftigkeit entsprechender Anträge (hier: während eines Anhörungsrügeverfahrens gem § 44 FamFG) strittig ist
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist.
Die Antragstellerin hat vorliegend Verfassungsbeschwerde erhoben und im Hinblick auf das noch laufende Anhörungsrügenverfahren gebeten, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen, nicht jedoch die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfGE 68, 368 ; 74, 102 ; 104, 65 ; 107, 395 ; 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten ist (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
2. Dem genügt die Antragstellerin vorliegend nicht.
Ob während eines laufenden Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG Anträge auf fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz statthaft sind, so wie dies nach anderen Verfahrensordnungen der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 991/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2), ist umstritten (vgl. Ulrici, in: MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 25 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 FamFG Rn. 23; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 44 Rn. 64).
Danach ist die Antragstellerin vorliegend gehalten, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass sie dem nachgekommen ist, noch dass ihr dies vorliegend im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.