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2 BvQ 7/19 ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190221.2bvq000719 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against European Union Court measures as non-German public authority

Geschäftsnummer 2 BvQ 7/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for a preliminary injunction, finding no room for interim relief as the main constitutional complaint would be inadmissible ab initio. The dispute involved a challenge to measures taken by the Court of the European Union in an ongoing proceeding before that body. The Court held that actions by organs, institutions, and other bodies of the European Union do not constitute acts of German public authority within the meaning of Article 93(1) No. 4a of the Basic Law and Section 90(1) of the Federal Constitutional Court Act, and therefore cannot serve as a direct object of a constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against European Union Court measures as non-German public authority: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2017 - 2 BvQ 31/17 -, juris, Rn. 1; stRspr). Das ist vorliegend der Fall.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Staatsorgane Vorabentscheidungsverfahren Vorverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2.
BVerfGE 142, 123
1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Beschlüsse der 3.
2 BvR 322/13
EU official's publication request: Direct constitutional challenge against EU acts barred by lack of German public authority status
2 BvR 2752/11
Enforceability of post-ECSC EU antitrust fine; balancing constitutional interim relief against foreign and integration policy interests
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Volltext

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA bzgl Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) - keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt iSd Art 93 Abs 1 Nr 4a GG § 90 Abs 1 BVerfGG, mithin kein tauglicher Beschwerdegegenstand

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2017 - 2 BvQ 31/17 -, juris, Rn. 1; stRspr). Das ist vorliegend der Fall.

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2016 - 2 BvR 322/13 -, juris, Rn. 8, und vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 2752/11 -, juris, Rn. 16). Die Verfassungsbeschwerde betrifft jedoch ausschließlich Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union in einem dort geführten Verfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.