Admissibility of interim relief: requirement to substantiate non-obvious admissibility and merit of pending constitutional complaint regarding family law procedural delays
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a temporary injunction, finding the application inadmissible. The dispute concerned an attempt to challenge an earlier district court decision regarding paternity and family law matters, where the applicant alleged improper handling of the timing of a foreign divorce and the procedural duration. The Court held that the request failed to substantiate the prerequisites under § 32 Abs. 1 BVerfG, specifically noting that a constitutional complaint against the specific decision would be time-barred and that the applicant did not demonstrate the exhaustion of available legal remedies (subsidiarity) concerning procedural delays under §§ 155b, 155c FamFG. Consequently, the court ordered no interim relief, and no prior decisions were altered by this summary ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of interim relief: requirement to substantiate non-obvious admissibility and merit of pending constitutional complaint regarding family law procedural delays: Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragstellerin den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. März 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen wollte, wäre eine solche wegen Verfristung unzulässig. Sollte die Beschwerdeführerin die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens beanstanden wollen, mangelt es am Vortrag zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Nutzung der einfachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe gemäß §§ 155b, 155c FamFG wird nicht dargelegt. Im Hinblick auf das Vorbringen, im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren sei zu Unrecht von der Vaterstellung des dortigen Antragstellers ausgegangen worden, verhält sich die Antragsbegründung nicht ausreichend zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung von ihrem früheren Ehemann.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, www.bverfg.de). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).
Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragstellerin den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. März 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen wollte, wäre eine solche wegen Verfristung unzulässig. Sollte die Beschwerdeführerin die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens beanstanden wollen, mangelt es am Vortrag zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Nutzung der einfachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe gemäß §§ 155b, 155c FamFG wird nicht dargelegt. Im Hinblick auf das Vorbringen, im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren sei zu Unrecht von der Vaterstellung des dortigen Antragstellers ausgegangen worden, verhält sich die Antragsbegründung nicht ausreichend zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung von ihrem früheren Ehemann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.