Interim relief denied for lack of severe disadvantage in insolvency income offset and manifestly inadmissible constitutional complaint due to deadline violation and insufficient substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (First Chamber) denied the applicant's request for interim relief, leaving the challenged social welfare and labor court decisions in force. The dispute concerned a blind applicant's objection to a monthly co-payment of 69.30 Euro for commuting expenses, which she argued caused severe financial disadvantage despite receiving 1,791.22 Euro in monthly protected insolvency-exempt income that already included an employment surcharge. The Court ruled that the application was inadmissible for lack of substantive demonstration of "severe disadvantages" as required by § 32 Abs. 1 BVerfGG, noting that no imminent threat of violence or compelling public interest was established. Furthermore, the Court identified the prospective constitutional complaint as evidently inadmissible due to the expiration of the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG and insufficient substantiation of a specific constitutional violation under §§ 23, 92 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Interim relief denied for lack of severe disadvantage in insolvency income offset and manifestly inadmissible constitutional complaint due to deadline violation and insufficient substantiation: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - zudem offensichtliche Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie wegen bislang unzureichender Substantiierung eines Verfassungsverstoßes
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 130, 367 ; 140, 225 ; stRspr).
1. Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), welche schweren Nachteile ihr drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
In Anbetracht des monatlich durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Verfügung stehenden pfändungsfreien Einkommens der blinden Antragstellerin in Höhe von 1.791,22 Euro sind keine schweren Nachteile vorgetragen oder erkennbar, die ihr durch die Tragung eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 69,30 Euro drohen. Dies gilt insbesondere, da in die Berechnung des pfändungsfreien Betrags ein Erwerbstätigenmehrbetrag von 175,00 Euro eingestellt ist.
2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zudem offensichtlich unzulässig. Sie wäre hinsichtlich des Beschlusses des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. September 2018, des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2018 und dessen Gerichtsbescheid vom 29. November 2018 nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet und entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Antragstellerin hat einen möglichen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.