Verfassungsbeschwerde: Fristversäumnis bei Wiedereinsetzungsantrag – Darlegungslast für fehlendes Verschulden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for reinstatement and declined to accept the constitutional complaint for decision, resulting in the applicant's defeat. The dispute concerned the admissibility of a constitutional complaint filed against a final decision of the Federal Administrative Court, where the applicant missed the one-month filing deadline due to technical transmission errors (empty fax pages) followed by a late postal submission. The Court held the complaint inadmissible under § 93(1) Sentence 1 BVerfGG as it was filed after the deadline expired on February 13, 2018, and rejected the application for reinstatement under § 93(2) BVerfGG because the applicant failed to demonstrate a lack of negligence (unverschuldete Fristversäumnis) regarding the missed deadline, a finding that stands as final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB; Verfassungsbeschwerde: Fristversäumnis bei Wiedereinsetzungsantrag – Darlegungslast für fehlendes Verschulden: Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung fehlenden Verschuldens bzgl der Fristversäumnis
[TENOR]
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).
Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere Faxe am Bundesverfassungsgericht empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per Post ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der Faxe nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.