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1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181121.1bvr165318 KI-generiert

Effective legal protection: Refusal to decide repetitive applications on finally settled matters and denial of legal aid due to lack of success prospects.

Geschäftsnummer 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept five constitutional complaints for decision, ruling that the complaints were unfounded and largely inadmissible. The complainant challenged decisions by the Federal Labour Court that refused to issue formal rulings on repetitive applications—including motions for recusal, legal aid for appeals, and waivers of the mandatory counsel requirement—stating that such substantiated but hopeless or purely repetitive submissions would no longer be answered individually, with new matters being decided separately. The Court held that this practice did not violate the guarantee of effective legal protection (Art. 2(1) GG in conjunction with Art. 20(3) GG) because the lower court did not cease to decide cases entirely but only declined to re-examine already final matters based on duplicate arguments, and that denying legal aid due to a lack of prospect of success is permissible under established case law as it merely aligns the unprivileged party with those who reasonably assess their chances. The Court further dismissed the constitutional arguments regarding the mandatory representation rule under § 11(4) ArbGG as insufficiently substantiated, noting that this requirement does not unreasonably restrict access to courts.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs 4 ArbGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; Effective legal protection: Refusal to decide repetitive applications on finally settled matters and denial of legal aid due to lack of success prospects: Desgleichen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelte Vertretungszwang auch deshalb den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. bereits BVerfGE 9, 194 ; 10, 264 ). Warum das hier anders sein sollte, ist in keiner Weise erkennbar.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Anwaltszwang neues rechtliches Vorbringen Ausstandsbegehren Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 93/16
Abusive constitutional complaint: Adjudication of manifestly unsubstantiated filing and imposition of surcharge under § 34 Abs. 2 BVerfGG
BVerfGE 54, 277
BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ).
BVerfGE 50, 287
BVerfGE 50, 287 ; 118, 212 ; BVerfGK 18, 301 ; stRspr).
BVerfGE 81, 347
BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
BVerfGE 9, 194
bereits BVerfGE 9, 194 ; 10, 264 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie verpflichtet nicht zur zur erneuten Verbescheidung wiederholender Anträge zu einem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - Rüge einer Grundrechtsverletzung bzgl des Erfordernisses hinreichender Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie bzgl des in § 11 Abs 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs unzureichend substantiiert

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie eine Verfassungsbeschwerde jeweils fristgerecht erhoben hat, unter anderem die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, da ihr kein Rechtsschutz gewährt werde. Sie wendet sich gegen die "Verweigerung der Bearbeitung" ihrer Anliegen durch die zuständigen Gerichte, da das Bundesarbeitsgericht ihr gegenüber mehrfach mit der Formulierung entschieden habe, über die Anträge der Klägerin (u.a. Befangenheitsgesuche, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsbeschwerden, Befreiung vom Anwaltszwang) "aufgrund der Vielzahl der in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Senats nicht mehr zu entscheiden. Substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben werden auch künftig nicht mehr beschieden (vgl. BGH 1. Juni 2017 - III ZA 6/17 - Rn. 3 unter Bezugnahme auf BVerfG 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 - Rn. 1). Der Senat wird deshalb künftiges Vorbringen unbeantwortet zur Akte nehmen, soweit keine Entscheidung zu ergehen hat."

II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie haben jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, denn sie sind im Wesentlichen unbegründet und im Übrigen unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin ist durch die ergangenen Beschlüsse nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) beschränkt.

Die Rechtsschutzgarantie wäre offensichtlich verletzt, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Eine Entscheidung, Anträge oder Eingaben nicht mehr zu bescheiden, ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Denn die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ).

Hier lässt sich das Bundesarbeitsgericht aber nicht so verstehen, als habe es überhaupt nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt, dass wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals beschieden werden. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf hingegen eine Missbrauchsgebühr, weil immer wieder Rügen ohne jede Substanz vorgebracht werden (dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 -, www.bverfg.de; stRspr).

Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht über neue Anträge und neues Vorbringen jeweils entschieden. Es lehnt lediglich eine erneute rechtliche Prüfung aufgrund rein wiederholenden Vorbringens in bereits entschiedenen Sachen ab. Anhaltspunkte dafür, dass etwas nicht beschieden worden sei, was neu beantragt oder vorgebracht worden ist, sind nicht ersichtlich. Wie auch sonst durfte das Gericht auf eine weitergehende Begründung im Übrigen verzichten (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 118, 212 ; BVerfGK 18, 301 ; stRspr).

2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substantiiert. Ihre Begründungen setzen sich im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.

Das gilt auch für die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfe im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen, muss nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr). Wird Prozesskostenhilfe also nicht gewährt, weil das Rechtsschutzbegehren von vornherein erfolglos erscheint, liegt darin kein Nachteil.

Desgleichen ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelte Vertretungszwang auch deshalb den Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. bereits BVerfGE 9, 194 ; 10, 264 ). Warum das hier anders sein sollte, ist in keiner Weise erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.