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2 BvR 2459/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181219.2bvr245918 KI-generiert

Constitutional complaint against rejection of criminal appeal; inadmissibility due to insufficient substantiation and imposition of abuse fee

Geschäftsnummer 2 BvR 2459/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the lower court rulings rejecting the appeal against a criminal conviction and a recusal motion in force, and ordered the complainant to pay a €250 abuse fee. The dispute involved a constitutional challenge to district court decisions, which the Court found obviously inadmissible because the submission failed to meet the substantive argumentation requirements of § 92 and § 23(1) sentence 2 BVerfGG, failing to articulate specific violations of constitutionally protected rights or demonstrate exhaustion of legal remedies. Applying § 34(2) BVerfGG, the Court determined the filing was abusive as it consisted of baseless, substantively empty allegations of conspiracy targeting various individuals, justifying the sanction to prevent the obstruction of constitutional review for other citizens.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint against rejection of criminal appeal; inadmissibility due to insufficient substantiation and imposition of abuse fee: Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € aufzuerlegen.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Strafanzeige Ausstandsbegehren Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1435/05
September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn.
2 BvR 1691/17
Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention
BVerfGE 133, 163
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Berufung gegen ein Strafurteil verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 4. September 2018 sowie den einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers verwerfenden Beschluss desselben Gerichts vom 18. Juli 2018.

I. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt wird bereits nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt. Eine verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen findet nicht statt. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € aufzuerlegen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist aus den genannten Gründen offensichtlich unzulässig. In der Sache fehlt seinen Ausführungen nahezu jeder Verfahrensbezug. Der Beschwerdeführer nimmt die angegriffenen Beschlüsse zum Anlass, eine Vielzahl namentlich benannter Personen der Beteiligung an Verschwörungen und kriminellen Machenschaften zu seinen und zu Lasten Dritter zu bezichtigen.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).