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2 BvC 29/14 ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170921.2bvc002914 KI-generiert

Election appeal and judicial recusal: Bias presumption from reporting letter expressing provisional legal view

Geschäftsnummer 2 BvC 29/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election appeal and rejected the recusal motion against the reporting judge as inadmissible, resulting in the dismissal of the underlying election scrutiny complaint. The dispute centered on a petitioner’s attempt to disqualify a judge from the two-judge panel, alleging bias based on the judge’s prior issuance of a reporting letter containing a preliminary legal opinion adverse to the petitioner’s position. The Court held that a reporting letter expressing a provisional legal view in a factual manner, which is a standard part of judicial clarification duties, does not objectively justify a suspicion of bias or disqualify the judge, and that a recusal motion lacking sufficient argumentation to explain how the specific content indicates bias is manifestly inadmissible, thereby rendering the main appeal moot under the principles established in prior case law.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election appeal and judicial recusal: Bias presumption from reporting letter expressing provisional legal view: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Rechtsgutachten verfassungsrechtliche Rüge rechtliche Vermutung Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 4, 143
BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ).
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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung im Berichterstatterschreiben begründet keine Besorgnis der Befangenheit

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer leitet sein Ablehnungsgesuch vorliegend aus den seiner Ansicht nach unzutreffenden Rechtsausführungen des vom Richter Müller gefertigten Berichterstatterschreibens ab. Das Berichterstatterschreiben vom 25. Mai 2017 bietet aber keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ). Der Beschwerdeführer legt an keiner Stelle hinreichend dar, warum dieser Inhalt geeignet sein könnte, die Besorgnis der Befangenheit beim Berichterstatter zu begründen.

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.