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2 BvC 22/18, 2 BvC 23/18, 2 BvC 24/18, 2 BvC 25/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20181121.2bvc002218 KI-generiert

Wahlprüfungsbeschwerden verworfen ohne separate Begründung durch Verweis auf Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 22/18, 2 BvC 23/18, 2 BvC 24/18, 2 BvC 25/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court joined and dismissed multiple election review complaints, resulting in the complete failure of the challengers. The dispute concerned a procedural challenge to election results, which the Court reviewed following a Reporters’ letter dated October 12, 2018. The Court upheld the rejection of the complaints by expressly relying on the legal reasoning provided in that letter and invoking § 24 Sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to refrain from issuing a separate substantive judgment, thereby confirming the validity of the disputed electoral outcome.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerden verworfen ohne separate Begründung durch Verweis auf Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG: Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Verfahrensüberprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wahlrecht Widerspruchsverfahren Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) mehrerer Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

[TENOR]

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und verworfen.

[GRUENDE]

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.