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2 BvR 2128/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818 KI-generiert

Reimbursement of costs for unsuccessful constitutional complaint under § 34a Abs. 3 BVerfGG requiring special equity grounds

Geschäftsnummer 2 BvR 2128/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for reimbursement of necessary expenses. In this constitutional complaint procedure, the applicant sought cost recovery following the declaration of the complaint as resolved, but the Court determined that the claim under § 34a para. 2 BVerfGG was inapplicable because the complaint was not found to be well-founded. While the Court acknowledged its discretion under § 34a para. 3 BVerfGG to order reimbursement in other cases, it held that no special considerations of equity were either argued or apparent to justify such an award.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Reimbursement of costs for unsuccessful constitutional complaint under § 34a Abs. 3 BVerfGG requiring special equity grounds: Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Schlagwörter

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Kostenersatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenrückforderung Anwaltskosten Verfassungsgerichtsbarkeit nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 74, 218
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Volltext

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.