Non-acceptance of constitutional complaint: Equality under Art. 3(1) GG regarding application of § 67 Abs. 5 S 2 SGB III when anrecked parental income exceeds civil law maintenance claim, and required consideration of training endangerment under § 68 Abs. 1 SGB III
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the lower court's denial of benefits in force. The complainant, a student seeking vocational training allowance under Book III of the German Social Code, challenged the social courts' rejection of her claim on the grounds that her parents' income, which exceeded her civil law maintenance claim, fully covered her expenses. She argued that this treatment violated the principle of equality under Article 3(1) of the German Basic Law, contending that the provision excluding parental income where no maintenance claim exists must be interpreted to cover cases where the parental income merely exceeds the maintenance claim. The Court held the complaint inadquately reasoned, finding that the complainant failed to sufficiently address the statutory provision on the endangerment of vocational training, which distinguishes comparable groups or justifies the unequal treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 3 Abs 1 GG, § 68 Abs 1 SGB 3, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III, § 68 Abs. 1 SGB III, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Non-acceptance of constitutional complaint: Equality under Art. 3(1) GG regarding application of § 67 Abs. 5 S 2 SGB III when anrecked parental income exceeds civil law maintenance claim, and required consideration of training endangerment under § 68 Abs. 1 SGB III: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB III (juris: SGB 3) in Fällen, in denen das angerechnete Elterneinkommen den Unterhaltsanspruch des Kindes übersteigt - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) infolge Nichtanwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB 3 in jenen Fällen nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Berücksichtigung des Kriteriums der Gefährdung der Berufsausbildung (§ 68 Abs 1 SGB 3) geboten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechend begründet. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
Insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch das Sozialgericht oder das Landessozialgerichts ist nicht hinreichend dargelegt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) hatte keinen Erfolg, weil nach Ansicht der für die Bewilligung zuständigen Bundesagentur für Arbeit der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt war. Das monatlich anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern überstieg nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Insofern verwies die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren auf § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III, wonach das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen ist, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin hielt infolge einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Auslegung den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann für eröffnet, wenn das im Rahmen des Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe angerechnete Elterneinkommen den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Ohne eine entsprechende Auslegung würden nach Ansicht der Beschwerdeführerin Auszubildende ohne einen Unterhaltsanspruch ohne sachlichen Grund gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch bevorzugt. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben sich der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin angeschlossen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht nicht hinreichend auf die einfachgesetzliche Lage ein. Nach § 68 Abs. 1 SGB III wird Berufsausbildungsbeihilfe nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe angerechneten Unterhaltsbetrag, der höher liegen kann als der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung findet demnach nur dann statt, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung der Eltern nicht gefährdet ist. Das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung spricht aber gegen das Vorliegen vergleichbarer Personengruppen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG oder stellt zumindest ein die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.