Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1370/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181112.1bvr137018 KI-generiert

Constitutional admissibility of challenging denied retroactive legal aid without substantiating attorney cost-risk warning and preliminary court notices

Geschäftsnummer 1 BvR 1370/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, resulting in the applicant's challenge being dismissed as inadmissible. The dispute concerned the denial of retroactive legal aid (Beratungshilfe) for a social law proceeding regarding a loan for vehicle acquisition under SGB II. The Court held the complaint inadmissible because the applicant failed to substantiate that the procedural attorneys had issued a required warning regarding cost risks under § 8a Abs. 4 Sentence 1 BerHG, a prerequisite for attributing cost liability to the applicant; consequently, the applicant could not demonstrate a violation of the right to effective legal protection. Additionally, the challenge against a preliminary notice and hearing letter from the local court was deemed inadmissible because such administrative communications do not constitute an act of public authority within the meaning of § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of challenging denied retroactive legal aid without substantiating attorney cost-risk warning and preliminary court notices: The dispute concerned the denial of retroactive legal aid (Beratungshilfe) for a social law proceeding regarding a loan for vehicle acquisition under SGB II. The Court held the complaint inadmissible because the applicant failed to substantiate that the procedural attorneys had issued a required warning regarding cost risks under § 8a Abs. 4 Sentence 1 BerHG, a prerequisite for attributing cost liability to the applicant; consequently, the applicant could not demonstrate a violation of the right to effective legal protection. Additionally, the challenge against a preliminary notice and hearing letter from the local court was deemed inadmissible because such administrative communications do not constitute an act of public authority within the meaning of § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbeschwerde öffentliche Auskündigung Gesetzlicher Schutz Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to justify the omission of a further reasoning for the non-admission of the constitutional complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde - gerichtliches Hinweis- und Anhörungsschreiben im Vorfeld der Entscheidung über Beratungshilfe kein Akt der öffentlichen Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier ein Darlehen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14 -, www.bverfg.de, Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 - , www.bverfg.de, Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren liegt nur dann bei der Beschwerdeführerin, wenn Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen haben. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko, wenn der erst dann gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, bei den Verfahrensbevollmächtigten. In einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, muss also dargelegt werden, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2018 - 1 BvR 975/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1). Daran fehlt es hier.

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde - unter d) - gegen ein Schreiben des Amtsgerichts mit Hinweisen zur Rechtslage wendet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es handelt sich bei derartigen Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Das gilt für formlose Mitteilungen über die Rechtslage ebenso wie für eine Auskunft oder Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde geltende Rechtslage oder für die Ankündigung eines künftigen Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 29, 304 ; 37, 57 ) und für entsprechende Mitteilungen von Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2006 - 1 BvR 1014/06 -, juris, Rn. 6). Das Amtsgericht hat mit dem unter d) angegriffenen Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Damit handelt es sich um ein Hinweis- und Anhörungsschreiben, das selbst keine Entscheidung über die Beratungshilfe enthält, sondern im Vorfeld der Ablehnung ergangen ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.