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1 BvR 1373/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181112.1bvr137318 KI-generiert

Denial of after-the-fact legal aid: lack of personal constitutional injury and non-binding nature of pre-decisional court correspondence

Geschäftsnummer 1 BvR 1373/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without a hearing, leaving the lower court's denial of legal aid in effect. The dispute concerned the refusal of after-the-fact legal aid (Beratungshilfe) for a social welfare case involving SGB II benefits, where the complainant also challenged a pre-decisional informational letter from the District Court. The Court found the complaint inadmissible on two grounds: first, the applicant failed to demonstrate a direct personal constitutional injury, as the financial risk of the social law proceedings remained with the legal representatives unless they had specifically warned the client of such a risk under § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG; second, the challenged District Court letter was deemed a non-binding communication rather than an act of public authority under § 90 Abs. 1 BVerfGG, as it did not constitute a final decision on legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of after-the-fact legal aid: lack of personal constitutional injury and non-binding nature of pre-decisional court correspondence: The dispute concerned the refusal of after-the-fact legal aid (Beratungshilfe) for a social welfare case involving SGB II benefits, where the complainant also challenged a pre-decisional informational letter from the District Court. The Court found the complaint inadmissible on two grounds: first, the applicant failed to demonstrate a direct personal constitutional injury, as the financial risk of the social law proceedings remained with the legal representatives unless they had specifically warned the client of such a risk under § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG; second, the challenged District Court letter was deemed a non-binding communication rather than an act of public authority under § 90 Abs. 1 BVerfGG, as it did not constitute a final decision on legal aid.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege öffentlich-rechtliche Leistung persönliche Anhörung Nothilfe nach BV Öffentlichkeit des Verfahrens Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final numbered order to justify the omission of a further detailed reasoning on the dismissal of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von nachträglich beantragter Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) in einem sozialrechtlichen Verfahren, hier die Rücknahme, Erstattung und Aufrechnung beim Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie ist unzulässig. Offen bleiben kann daher die Frage, inwieweit in sozialrechtlichen Verfahren auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen werden kann, um auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14 -, www.bverfg.de, Rn. 7; zum pauschalen Verweis an die Behörde BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2015 - 1 BvR 1962/11 -, www.bverfg.de, Rn. 9), wenn dieser Verein, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Beschwerdeführerin selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein sozialrechtliches Verfahren liegt nur dann bei der Beschwerdeführerin, wenn Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen haben. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko, wenn der erst dann gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird, bei den Verfahrensbevollmächtigten. In einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, muss also dargelegt werden, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2018 - 1 BvR 975/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1). Daran fehlt es hier.

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde - unter d) - gegen ein Schreiben des Amtsgerichts mit Hinweisen zur Rechtslage wendet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es handelt sich bei derartigen Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Das gilt für formlose Mitteilungen über die Rechtslage ebenso wie für eine Auskunft oder Belehrung über die nach Ansicht einer Behörde geltende Rechtslage oder für die Ankündigung eines künftigen Verhaltens (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 29, 304 ; 37, 57 ) und für entsprechende Mitteilungen von Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2006 - 1 BvR 1014/06 -, juris, Rn. 6). Das Amtsgericht hat mit dem unter d) angegriffenen Schreiben seine Rechtsauffassung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Damit handelt es sich um ein Hinweis- und Anhörungsschreiben, das selbst keine Entscheidung über die Beratungshilfe enthält, sondern im Vorfeld der Ablehnung ergangen ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.