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1 BvQ 81/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181122.1bvq008118 KI-generiert

Inadmissibility of isolated interim relief application for broadcasting license denial due to insufficient substantive justification of the underlying constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvQ 81/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the applicant's petition for a provisional injunction, ruling it inadmissible, thereby upholding the lower administrative courts' refusal of interim relief regarding the denial of a broadcasting license. The dispute centered on the applicant's attempt to seek immediate interim protection against the media authority's rejection of their broadcasting application; however, the applicant failed to substantiate the legal requirements for such an order by merely repeating arguments raised before the administrative courts without adequately addressing or distinguishing the specific reasons cited by those courts for denying relief. The decisive legal basis for the dismissal was the procedural requirement under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates that an isolated application for a provisional injunction must contain sufficient substantive arguments to demonstrate that the underlying constitutional complaint would not be inadmissible or obviously unfounded, particularly regarding principles of subsidiarity and exhaustion of legal remedies.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of isolated interim relief application for broadcasting license denial due to insufficient substantive justification of the underlying constitutional complaint: Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Medienrecht administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Versagung einer Rundfunkzulassung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei unzureichender Begründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen, aus denen die Verwaltungsgerichte ihr die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt haben, nicht in hinreichender Art und Weise auseinander. Sie wiederholt insbesondere ihr fachgerichtliches Vorbringen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes, ohne sich zu den Argumenten der Verwaltungsgerichte zu verhalten. Sie trägt auch nicht vor, was sie im fachgerichtlichen Verfahren in hinreichender Weise gerügt hat, um den Grundsätzen der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Versagung einer Rundfunkzulassung durch die Medienanstalt B. zu genügen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.