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1 BvR 1689/16 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.1bvr168916 KI-generiert

Lack of fundamental rights capacity for public-law entities performing public health care tasks

Geschäftsnummer 1 BvR 1689/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint without further substantive review, ruling that no grounds for acceptance existed under § 93a BVerfGG. The dispute concerned a petition filed by a company predominantly or fully owned by the public that performed public health care tasks, challenging its inability to claim fundamental rights. The Court held that such entities, whether held directly by the state or by municipalities, lack fundamental rights capacity (Grundrechtsfähigkeit) when they undertake public tasks, particularly in the field of health care, reaffirming the established doctrine that public-law entities acting in the public interest do not possess constitutional rights against the state.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Lack of fundamental rights capacity for public-law entities performing public health care tasks: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Recht auf Gesundheit Grundrechte Schutz des öffentlichen Interesses Gesundheitszustand erworbener Anspruch Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 128, 226
BVerfGE 128, 226 ); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Fehlende Grundrechtsfähigkeit in öffentlicher Hand befindlicher Unternehmen, jedenfalls wenn sie mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 ); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.