Isolated interim application against enforcement protection refusal: admissibility of pending constitutional complaint and exhaustion of legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, upholding the lower court's refusal of protection against enforcement, which remains in force. The dispute concerned an isolated application for interim injunctive relief against a district court's rejection of a stay of compulsory execution. The Constitutional Court held the main constitutional complaint, which had not yet been filed, would be inadmissible because the applicant failed to demonstrate exhaustion of the legal remedies required by § 90(2) sentence 1 BVerfGG and did not plausibly establish that the lower court's decision violated the right to be heard. The decision is final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Isolated interim application against enforcement protection refusal: admissibility of pending constitutional complaint and exhaustion of legal remedies: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags gegen die fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz: Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - weder Rechtswegerschöpfung noch Grundrechtsverletzung dargelegt
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, juris, Rn. 3).
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers bereits unzulässig. Weder ist dargelegt, dass der Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat, noch, dass das Amtsgericht durch die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.