Recusal petition and constitutional complaint dismissed for obvious inadmissibility due to failure to name specific judges and insufficient justification of bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the recusal petition as obviously inadmissible, leaving the contested decision in force. The case involved a constitutional complaint and a recusal petition challenging the impartiality of judges, where the applicant failed to name specific judges and provided insufficient grounds to justify the fear of bias. The court applied § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG to forgo further explanation due to the complaint's obvious inadmissibility, and determined the recusal request was fundamentally defective for lacking specific identification of the judges and adequate substantive justification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal petition and constitutional complaint dismissed for obvious inadmissibility due to failure to name specific judges and insufficient justification of bias: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie unzureichender Begründung
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 ) und es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.