Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2153/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181023.2bvr215318 KI-generiert

Abuse of constitutional complaint proceedings: imposition of fee for manifestly inadmissible filing containing insulting content

Geschäftsnummer 2 BvR 2153/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and ordered the complainant to pay a 250 Euro misuse fee. The case involved a constitutional complaint challenging a lower court's denial of legal aid for civil proceedings, where the complainant failed to substantiate any violation of fundamental rights or clearly identify the specific right infringed. Relying on §§ 92, 93a, 93d BVerfGG, the court found the complaint manifestly inadmissible for lacking the required factual and legal substance. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, the court determined the filing constituted abuse of process because it was manifestly futile and, given the complainant's prior history of filing similarly deficient complaints, contained predominantly obscene, vulgar, and insulting content directed at judicial personnel, justifying the imposition of the statutory penalty to prevent obstruction of the court's duties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse of constitutional complaint proceedings: imposition of fee for manifestly inadmissible filing containing insulting content: Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Er benennt bereits kein Grundrecht, das verletzt sein soll. Zudem wird der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensmissbrauch Rechtsmissbrauch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen einzelne Grundrechte Beleidigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 BvR 1435/05
September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn.
2 BvR 1691/17
Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention
BVerfGE 133, 163
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde und beleidigendem Inhalt der Schriftsätze

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die als Verfassungsbeschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers betrifft einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

I. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Er benennt bereits kein Grundrecht, das verletzt sein soll. Zudem wird der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro aufzuerlegen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).

Die Verfassungsbeschwerde des gerichtsbekannten Beschwerdeführers ist aus den genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).