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1 BvR 962/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180912.1bvr096218 KI-generiert

Constitutional complaint against non-judicial act and abuse fee for treating BVerfG as general grievance outlet

Geschäftsnummer 1 BvR 962/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (1st Chamber of the 1st Senate) dismissed the constitutional complaint as non-acceptable, rejected the applicant's request for legal aid, and imposed a 200 EUR abuse fee, thereby ruling in favor of the state against the individual petitioner. The case involved a complaint that the court deemed manifestly inadmissible because it was not directed against an act of public authority and lacked any substantive constitutional argumentation or reference to specific rights violations. Under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court determined that the filing constituted an abuse of the court’s function as a general grievance outlet, especially given the applicant’s prior warnings in previous proceedings, and thus ordered the fee to deter similar clearly unsuccessful filings.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint against non-judicial act and abuse fee for treating BVerfG as general grievance outlet: The case involved a complaint that the court deemed manifestly inadmissible because it was not directed against an act of public authority and lacked any substantive constitutional argumentation or reference to specific rights violations. Under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court determined that the filing constituted an abuse of the court’s function as a general grievance outlet, especially given the applicant’s prior warnings in previous proceedings, and thus ordered the fee to deter similar clearly unsuccessful filings.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Verfahrensmissbrauch Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchender Staat Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Explicitly cited in the dispositive and immediately following numbered order to justify the imposition of the 200 EUR abuse fee on the petitioner.

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Benutzung des BVerfG als allgemeine Beschwerdestelle

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Zudem ist die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise entsprechend den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen substantiiert und schlüssig begründet worden (vgl. BVerfGE 130, 1 ). Eine verfassungsrechtliche Argumentation oder Auseinandersetzung fehlt gänzlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts des untauglichen Beschwerdegegenstandes offensichtlich unzulässig. Ihre völlige Aussichtslosigkeit ergibt sich zudem aus dem Mangel an verfassungsrechtlicher Argumentation. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren entsprechend belehrt worden ist und er das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Beschwerdestelle benutzt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).