Inadmissibility of constitutional complaint for lack of prior administrative emergency relief against a general assembly ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, ruling the application inadmissible, which left the respondent public authority's general decree in force. The dispute concerned the applicant's challenge to a general ban on public assemblies imposed by the local district office for a specific three-day period in August 2018. The Court's decisive legal reasoning relied on the doctrine of subsidiarity under Article 93(1) No. 4a of the Basic Law, holding that the applicant failed to exhaust the necessary prior avenue of administrative emergency protection by not demonstrating an attempt to obtain injunctive relief under Section 80(5) Sentence 1 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO).
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of constitutional complaint for lack of prior administrative emergency relief against a general assembly ban: Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ein mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Versammlungsverbot gem Art 15 Abs 1 VersammlG BY
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.
Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.