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2 BvR 2354/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181009.2bvr235417 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint due to expired deadline and missing essential factual submissions.

Geschäftsnummer 2 BvR 2354/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court’s Second Senate, Second Chamber denied the applicant’s request for legal aid to file a planned constitutional complaint against two decisions by the Dresden Court of Appeal, ruling that the application was procedurally defective and substantively insufficient. The dispute concerned an attempt to obtain legal aid for a constitutional challenge to appellate rulings in a civil matter, but the request failed because the applicant did not demonstrate an inability to represent themselves, and the deadline for filing under § 93(1) BVerfGG had expired since the previously filed hearing objection was legally inadequate to extend the period as it did not properly allege a violation of Article 103(1) of the Basic Law. Even assuming the deadline was met, the application was rejected because the applicant failed to submit the challenged decisions or essential procedural documents within the statutory period, providing only a cursory description of the lower court proceedings without requisite factual detail, thereby preventing any assessment of the complaint’s prospects for success.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG; Denial of legal aid for constitutional complaint due to expired deadline and missing essential factual submissions: Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss hierfür innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt werden und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Streitgegenstand Verfahrensrügen Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) sowie Fehlens entscheidungserheblicher Angaben, insb unterbliebener Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und weiterer Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch… für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2017 - 8 U 584/17 - und vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen der Gewährung sind, dass die betroffene Person die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss hierfür innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt werden und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Die Antragsbegründung verhält sich bereits nicht dazu, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

b) Überdies hat der Antragsteller seinen Antrag bereits nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt, denn die von ihm erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - war nicht geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos, weil der Antragsteller mit ihr tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts beanstandete und keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ; 20, 300 ).

c) Selbst wenn die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG durch die erhobene Anhörungsrüge offen gehalten worden wäre, hätte der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht alle für die verfassungsgerichtliche Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht. Insbesondere hat er die erforderlichen Unterlagen, namentlich die angegriffenen Entscheidungen und die fachgerichtlichen Schriftsätze, ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 ), weder vorgelegt noch zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Der Antrag enthält lediglich eine kursorische Darstellung des fachgerichtlichen Verfahrens, die wesentliche Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen vermissen lässt. Die Anlagen, auf die der Antragsteller in seinem Antrag Bezug nimmt, etwa die fachgerichtlichen Entscheidungen, den erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe und den Anhörungsrügeschriftsatz, hat er erst nach Fristablauf vorgelegt. Weiteren verfahrensrelevanten Schriftverkehr, etwa den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, über den das Oberlandesgericht Dresden mit angegriffenem Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - entschied, hat der Antragsteller dem Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.