Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2176/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180911.1bvr217617 KI-generiert

Constitutional complaint expense reimbursement denied where lower court amendment rests solely on ordinary law

Geschäftsnummer 1 BvR 2176/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the complainant’s application for the reimbursement of necessary expenses, thereby dismissing the applicant’s financial claim. The dispute arose from a constitutional complaint regarding a lower court decision, which had been rendered moot by the complainant’s withdrawal declaration; the sole issue before the Chamber was whether the complainant’s legal costs should be reimbursed under a bill of fairness, given that the responsible public authority had previously altered its initial ruling to align with the complainant’s position. The Court held that reimbursement was unjustified because the lower court’s amendment was based exclusively on ordinary law considerations rather than a recognition of constitutional unconstitutionality, and the original constitutional complaint was nonetheless inadmissible and lacking in substantive merit due to a failure to meet the statutory requirement to substantiate an alleged violation of the ban on arbitrariness. The decision is grounded in § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, and the constitutional principles of § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Constitutional complaint expense reimbursement denied where lower court amendment rests solely on ordinary law: Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Kostenersatz Klageänderung Verfassungsbeschwerde im Ausland gesetzliche Voraussetzungen Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - keine Kostenerstattung bei auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus.

Zwar kann dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zugebilligt werden, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ). Die Möglichkeit, die öffentliche Gewalt bei der Frage der Auslagenerstattung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu unterstellen, besteht aber nur dann, wenn die in der Abhilfe durch die öffentliche Gewalt zum Ausdruck gekommene Auffassung als Ergebnis einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gedacht werden kann. Demgegenüber hat das Landgericht seine Abhilfeentscheidung allein auf einfachrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Das kann eine Auslagenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, juris, Rn. 4).

Auch im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich begründet. Sie war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.