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1 BvR 1413/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180911.1bvr141318 KI-generiert

Admissibility of recusal motion in constitutional complaint proceedings requiring specific naming of judges

Geschäftsnummer 1 BvR 1413/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and rejected the request for recusal of judges as inadmissible. The complainant had filed a constitutional complaint against a prior judgment, accompanied by a motion to reject specific judges from hearing the case. The Court determined that the recusal request was manifestly inadmissible because the petitioner failed to name the specific judges sought to be excluded, thereby negating the need for a statement from the judges or their exclusion from the decision process. Consequently, the Constitutional Court declined to take up the constitutional complaint for decision, deeming it inadmissible and dispensing with further reasoning under the relevant procedural statute.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Admissibility of recusal motion in constitutional complaint proceedings requiring specific naming of judges: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Fall des Ausschlusses Trennungsklage Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter

[TENOR]

1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.