Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvQ 73/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180727.1bvq007317 KI-generiert

Inadmissibility of objection to dismissal of isolated interim relief under § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG where only constitutional complaint remains

Geschäftsnummer 1 BvQ 73/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the applicants' motion for recusal of specific judges as obviously inadmissible and rejected their subsequent objection to the initial dismissal of an isolated request for interim relief as inadmissible. The dispute involved an application for interim legal protection based on an alleged violation of constitutional rights through regulations in the public broadcasting levy agreement, where the applicants failed to substantiate their bias allegations and challenged procedural violations that did not exist. The Court held that the recusal motion was manifestly ill-founded due to insufficient justification, and the objection to the interim relief dismissal was statutorily barred under Section 32(3) sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act, a provision that applies even when no formal constitutional complaint is filed but only that remedy remains available for the underlying substantive claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of objection to dismissal of isolated interim relief under § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG where only constitutional complaint remains: Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Der von den Antragstellern behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor (vgl. nur Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93d Rn. 43).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Verfahrensrügen Vorläufiger Rechtsschutz Kündigungsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
BVerfGE 99, 49
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwerfung eines gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG unstatthaften Widerspruchs gegen die Zurückweisung eines isoliert gestellten eA-Antrags - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.

Der Widerspruch wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Der von den Antragstellern behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor (vgl. nur Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93d Rn. 43).

2. Der erhobene Widerspruch ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ). § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG gilt auch dann, wenn Antragsteller zwar keine Verfassungsbeschwerde erheben, in der Hauptsache aber nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5). So liegt der Fall hier, weil die Antragsteller die vorgebrachte Verletzung von Verfassungsrecht durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags allein im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.