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1 BvR 2674/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180821.1bvr267417 KI-generiert

Refusal to accept constitutional challenge to obsolete statutory interpretation of Union citizen social welfare entitlement.

Geschäftsnummer 1 BvR 2674/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower social court's judgment in favor of the Union citizen appellant and against the social welfare authority respondent in force. The dispute concerned the entitlement of a Union citizen without free-movement rights to subsistence benefits under the Social Code, where the Federal Social Court had applied the pre-amendment legal regime in force during the relevant period, relying on a contested interpretation to avoid a referral to the Constitutional Court. The court held that the complaint lacked fundamental constitutional significance because, under settled doctrine, there is no general interest in clarifying the constitutionality or permissible interpretation of statutes that have already ceased to be in force, rendering the alleged violations of the right to a statutory judge and the duty to refer under Article 100 GG moot.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Refusal to accept constitutional challenge to obsolete statutory interpretation of Union citizen social welfare entitlement: Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe mit seiner Auslegung der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Vorschriften die Grenzen zulässiger Rechtsausübung überschritten. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei es zur Vor-lage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet gewesen. Indem das Bundessozialgericht dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (unter Verweis auf BVerfGE 138, 64 ff.).

Schlagwörter

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Leistungsanspruch Verfassungsmässigkeit Grundrechte gesetzlicher Anspruch Auslegung von Urteilen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 138, 64
1 Satz 2 GG verletzt (unter Verweis auf BVerfGE 138, 64 ff.).
BVerfGE 91, 186
BVerfGE 91, 186 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidung, durch die einer materiell nicht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 zu gewähren sind - zur Anwendung einer bereits außer Kraft getretenen Gesetzesfassung und der hierzu entwickelten Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Anspruch mangels abweichender Regelung nach der „alten“ Gesetzesfassung richtet

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin war als Trägerin der Leistungen zur Sozialhilfe Beigeladene des streitigen Ausgangsverfahrens. Darin ging es um Ansprüche einer Unionsbürgerin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf existenzsichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Jobcenter, oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch- Sozialhilfe - gegenüber der Beigeladenen, der hiesigen Beschwerdeführerin. Nachdem das Sozialgericht Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowohl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (jeweils in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung) verneint hatte, verurteilte das Bundessozialgericht die Beschwerdeführerin nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - ebenfalls in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung -, der Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen zu gewähren. Das Bundessozialgericht bestätigte damit seine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsauffassung zum Leistungsanspruch von Unionsbürgern nach der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage. Der Gesetzgeber hat die einschlägigen Regelungen zwar zum 29. Dezember 2016 geändert. Das Bundessozialgericht hat hier jedoch nach alter Gesetzesfassung und seiner hierzu entwickelten Rechtsprechung entschieden, weil sich der für 2015 geltend gemachte Anspruch mangels abweichender Regelung nach der damals geltenden, alten Gesetzesfassung richte.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe mit seiner Auslegung der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Vorschriften die Grenzen zulässiger Rechtsausübung überschritten. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei es zur Vor-lage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet gewesen. Indem das Bundessozialgericht dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (unter Verweis auf BVerfGE 138, 64 ff.).

II. Es liegt kein Annahmegrund im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse daran, die Verfassungsmäßigkeit von Recht zu klären, das außer Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 91, 186 ; stRspr). Nichts anderes gilt, wenn mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das entscheidende Gericht habe gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es eine Regelung unter Umgehung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur (vermeintlichen) Wahrung ihrer Verfassungskonformität in nicht vertretbarer Weise ausgelegt habe, diese Regelung aber - wie hier - bereits außer Kraft getreten ist. So wie regelmäßig kein Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit von außer Kraft getretenem Recht besteht, besteht im Regelfall auch kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung, ob eine außer Kraft getretene Regelung jener Auslegung zugänglich war, die das Gericht zur Vermeidung ihrer (vermeintlichen) Verfassungswidrigkeit gewählt hat oder ob das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage verpflichtet war. Der durch Art. 100 Abs. 1 GG bezweckte Schutz davor, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz durch vermeintlich verfassungskonforme, unzulässige Auslegung die Anerkennung versagen (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N.), ist regelmäßig nicht mehr erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin nicht mehr gilt. Auch der Durchsetzung des Rechts auf den durch Art. 100 Abs. 1 GG bestimmten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 138, 64 ) bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr. Anderes ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Es sind auch keine Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheinen lassen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.