Disqualification request based on prior judicial participation in an earlier, unappealable decision involving the same complainant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed a complaint for disqualification of judges (Richterablehnung) directed against all members of the Second Senate except one judge, finding the application manifestly inadmissible and denying the presence of any suspicion of bias. The dispute concerned a voter review complaint (Wahlprüfungsbeschwerde) challenging the constitutionality of a specific provision in the Brandenburg State Electoral Act, where the applicant alleged bias because the same panel of judges had previously decided a similar voter review complaint filed by the applicant in 2014. The Court held that the disqualification request regarding the prior case was time-barred as it must be filed before a decision on the merits, and that participation in a prior, unappealable decision by the same complainant does not constitute acting in "the same matter" under § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nor establish a reasonable suspicion of bias under § 19 BVerfGG, even when the same legal question is at issue.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG; Disqualification request based on prior judicial participation in an earlier, unappealable decision involving the same complainant: Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014 bezieht, die mit Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Februar 2016 (2 BvC 26/14) verworfen wurde, ist es bereits aufgrund seiner Verfristung unzulässig. Aus dem Sinn des Instituts - der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - ergibt sich, dass ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden muss (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 1. Auflage 2018, § 19 Rn. 11; Käßner, in: Scheffzcyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 3 ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwerfung eines gegen mehrere Bundesverfassungsrichter gerichteten, offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem BVerfG vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
[TENOR]
Der gegen die Mitglieder des Zweiten Senats - mit Ausnahme der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld - gerichtete Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 1; stRspr).
1. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014 bezieht, die mit Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Februar 2016 (2 BvC 26/14) verworfen wurde, ist es bereits aufgrund seiner Verfristung unzulässig. Aus dem Sinn des Instituts - der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - ergibt sich, dass ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden muss (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 1. Auflage 2018, § 19 Rn. 11; Käßner, in: Scheffzcyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 3 ).
2. Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014 (2 BvC 26/14).
Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "derselben Sache" in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; stRspr). Ein Ausschlusstatbestand liegt hingegen nicht vor im Falle der Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 2-4). Eine derartige Mitwirkung ist auch nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG zu begründen.
Dabei kann dahinstehen, dass im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG im Wesentlichen dieselbe Rechtsfrage aufgeworfen wird wie im vorangegangenen Verfahren. Die Entscheidung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch die betroffenen Richter in einem früheren Verfahren begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu BVerfGE 78, 331 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 7, stRspr).