Inadmissibility of election review complaints and constitutional complaints challenging regional party eligibility restrictions due to pending Bundestag proceedings and exclusive election remedy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed applications for interim relief, ruling that the applicants failed to demonstrate the prerequisites for such measures because their main-case claims were inadmissible. The dispute concerned the 2017 federal election, where applicants alleged that the exclusion of the Christian Democratic Union (CDU) in Bavaria and the Christian Social Union (CSU) outside Bavaria from the electoral roll violated the right to free elections under Article 38(1) of the Basic Law; they sought an order compelling the Bundestag to expedite its decision on their election objections. The Court held that election review complaints (Wahlprüfungsbeschwerden) were premature because the Bundestag’s proceedings had not yet concluded, and the applicants did not show that waiting was unreasonable or that the legislative period would end before a decision could be rendered. Furthermore, the Court confirmed that election matters are exclusively subject to the specialized election review procedure under Article 41(2) of the Basic Law and Section 48(1) of the Federal Constitutional Court Act, thereby precluding a constitutional complaint under Article 19(4) of the Basic Law for alleged violations of effective legal protection in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 19 Abs 4 GG, Art. 38 Abs. 1 GG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Inadmissibility of election review complaints and constitutional complaints challenging regional party eligibility restrictions due to pending Bundestag proceedings and exclusive election remedy: 1. Die Antragsteller haben gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 jeweils Einsprüche eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist. Sie sehen sich in ihrem Recht auf freie Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG verletzt, weil die CDU für Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Bayern und die CSU für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb Bayerns nicht wählbar sind.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen, gerichtet auf die Verpflichtung des Bundestages zur Entscheidung über Wahlprüfungsanträge mit Blick auf die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern bzw der fehlenden Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns: Unzulässigkeit der Anträge in der Hauptsache sowohl als Wahlprüfungsbeschwerden als auch als auf Art 19 Abs 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerden
[TENOR]
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
[GRUENDE]
I. 1. Die Antragsteller haben gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 jeweils Einsprüche eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist. Sie sehen sich in ihrem Recht auf freie Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG verletzt, weil die CDU für Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Bayern und die CSU für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb Bayerns nicht wählbar sind.
2. Mit ihren Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG begehren sie die Verpflichtung des Deutschen Bundestages, über ihre Wahleinsprüche innerhalb einer vom Bundesverfassungsgericht zu bestimmenden Frist zu entscheiden, und anzuordnen, dass sie bei fruchtlosem Fristablauf auch ohne Entscheidung des Deutschen Bundestages über ihre Wahleinsprüche zulässigerweise Wahlprüfungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erheben können.
Sie machen die Befürchtung geltend, die Legislaturperiode werde aufgrund des mühevollen Starts der Bundesregierung und des "derzeitigen Koalitionsstreits zwischen CDU und CSU" zu Ende gehen, ohne dass der Wahlprüfungsausschuss und daran anschließend das Bundesverfassungsgericht über ihre Anträge auf Wahlprüfung entschieden hätten. Nach Ablauf der Legislaturperiode würden sich die Anträge auf Wahlprüfung erledigt haben. Dies verletze ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, zumal dem Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache eine hinreichende Zeit zur Entscheidungsfindung eingeräumt werden müsse. Sollten sich die Anträge auf Wahlprüfung vor einer rechtlichen Klärung erledigen, stelle dies einen schweren Nachteil dar. Die Vereinbarkeit der fehlenden Wählbarkeit der CDU in Bayern und der CSU außerhalb Bayerns mit Art. 38 Abs. 1 GG werde bezweifelt. Eine Klärung dieser Rechtsfrage müsse bis zur nächsten Bundestagswahl herbeigeführt werden, weshalb der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen für das allgemeine Wohl geboten sei.
II. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind abzulehnen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einstweiliger Anordnungen vorliegend nicht in Betracht, da zulässige Anträge in der Hauptsache nicht gestellt werden könnten. Sowohl auf die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern und die fehlende Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden (a) als auch auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gestützte Verfassungsbeschwerden wären unzulässig (b). Sonstige Anträge in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.
a) Auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fehlenden Wählbarkeit der CDU in Bayern und der fehlenden Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden wären unzulässig.
Der Zulässigkeit solcher Wahlprüfungsbeschwerden steht der fehlende Abschluss der Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag entgegen. Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung des Deutschen Bundestages über den eingelegten Wahleinspruch nicht zugemutet werden kann. Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84). Die Antragsteller haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die für die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Deutschen Bundestages sprechen. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Die bisherige Dauer der Wahleinspruchsverfahren von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Es ist auch nicht absehbar, dass die Entscheidung des Bundestages erst zu einem Zeitpunkt ergehen wird, der die Durchführung ordnungsgemäßer Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gefährdet. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei aufgrund eines Streits innerhalb der Regierungskoalition ein vorzeitiges Ende der Legislaturperiode und damit eine Erledigung ihrer Wahleinsprüche zu befürchten, ist hierfür im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts ersichtlich. Es sind auch keine sonstigen Gründe erkennbar, die für ein vorzeitiges Ende der bestehenden Regierungskoalition und eine vorzeitige Auflösung des Deutschen Bundestages sprechen würden.
b) Auch noch zu erhebende, auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den Deutschen Bundestag gestützte Verfassungsbeschwerden wären unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem Bundestag, gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Das Vorbringen der Antragsteller bietet keine Veranlassung, diese Rechtslage in Frage zu stellen.