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2 BvR 1672/15 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180808.2bvr167215 KI-generiert

Inadequate substantiation of psychiatric care availability and retraumatization risk failing to establish violation of right to effective legal protection

Geschäftsnummer 2 BvR 1672/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint, leaving the lower court's dismissal of the asylum and residency claims standing, thereby resulting in a loss for the applicants. The dispute concerned a challenge to the administrative court’s decision that denied legal protection, specifically its finding that psychosomatic treatment in Kosovo was available and that the applicants did not face a threat of retraumatization. The Court held that the complaint failed to demonstrate a violation of Article 2(2) Sentence 1 in conjunction with Article 19(4) Sentence 1 of the Basic Law because the applicants did not adequately substantiate their allegations regarding the unavailability of adequate psychiatric care or the specific risk of retraumatization; however, it noted that subsequently provided evidence of severe psychiatric illness would permit a new application for an individual ban on deportation. The decisive legal basis was Article 19(4) Sentence 1 in conjunction with Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law regarding the right to effective judicial protection in foreigner law matters.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadequate substantiation of psychiatric care availability and retraumatization risk failing to establish violation of right to effective legal protection: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Schlagwörter

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Asylgesetz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen psychiatrische Beweismittel Gesetzlicher Schutz Demonstrationsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes in einer ausländerrechtlichen Sache

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo sei gewährleistet, fehlerhaft gewesen sein soll. Die bloße, nicht näher belegte Behauptung, dies treffe nicht zu, reicht nicht aus. Der allgemeine Hinweis darauf, dass immer wieder Abschiebungsverbote zugunsten von Betroffenen aus dem Kosovo festgestellt würden, ist zur Darlegung ebenfalls nicht geeignet. Zu einer drohenden Retraumatisierung wurde nicht konkret vorgetragen. Entsprechende Atteste lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor; auch zu vergeblichen Bemühungen um eine psychiatrische Behandlung in dem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren zwischen der Einreise der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthält die Verfassungsbeschwerde keine konkreten Angaben.

Das Vorbringen ist deshalb auch nicht geeignet, die mit diesem Gesichtspunkt - wenn auch sehr knapp - begründete Offensichtlichkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nachträglich vorgelegten Belege für eine schwerwiegende und langandauernde psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1., die monatelang stationär behandelt wurde und für die deshalb ein Betreuer bestellt wurde, kann - asylrechtlich - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gestellt werden.

Die - aufenthaltsrechtliche - Geltendmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist bereits erfolgt, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer Duldungen erhalten haben.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.