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1 BvR 1534/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180726.1bvr153417 KI-generiert

Constitutional admissibility of direct challenge to Prostitution Protection Act: requirement to substantiate individual basic rights interference and legislative proportionality.

Geschäftsnummer 1 BvR 1534/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaints for decision, leaving the challenged provisions of the German Prostitution Protection Act (ProstSchG) in force. The dispute involved direct constitutional challenges to statutory norms, including §§ 29 and 31 ProstSchG, but the complaints were found inadmissible primarily due to procedural defects and insufficient substantiation. Specifically, the complaint by two petitioners was rejected because their former attorney failed to provide proof of authorization as required by § 22 Abs. 2 BVerfGG. The remaining complaints were deemed insufficiently justified under §§ 92 and 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, as the petitioners relied on abstract legal arguments, fictitious examples, and general statistics without adequately demonstrating how specific individual rights were violated or sufficiently engaging with the legislative objectives and proportionality of the challenged measures.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 22 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of direct challenge to Prostitution Protection Act: requirement to substantiate individual basic rights interference and legislative proportionality: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Gesetzlicher Schutz gesetzlicher Anspruch Rechtsakt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 62, 194
BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.
1 BvR 1644/00
September 2007 - 1 BvR 1644/00 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des ProstSchG gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig - unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis sowie mangelnde Auseinandersetzung mit Zielsetzung der Regelungen

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 24) und 25) sind unzulässig, weil ihr vormaliger Vertreter - auch nach Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 1644/00 -, juris, Rn. 2).

2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügenden Weise begründet. Die Beschwerdeführenden legen nicht ausreichend dar, welche Beschwerdeführerin und welcher Beschwerdeführer durch welche der angegriffenen Vorschriften in welchem Grundrecht oder grundrechtsgleichem Recht inwieweit verletzt sein könnte. Die Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken. Auch setzen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Zielsetzungen der angegriffenen Regelungen auseinander, die sie nur unvollständig in den Blick nehmen, weshalb ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen von vornherein lückenhaft bleiben und einen Grundrechtsverstoß nicht substantiiert aufzeigen können. Offen bleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.