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1 BvR 1360/16 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180710.1bvr136016 KI-generiert

Constitutional complaint filing deadline not extended by manifestly inadmissible hearing objection

Geschäftsnummer 1 BvR 1360/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, ruling it inadmissible. The dispute concerned whether a subsequent interlocutory motion for review of a hearing objection (Anhörungsrüge) filed after the Federal Labour Court’s decision on non-acceptance of the non-acceptance complaint extended the one-month filing deadline for the constitutional appeal under § 93(1) BVerfGG. Relying on the principle that the Court is not bound by lower courts' admissibility assessments unless the defect is not manifest, the Court determined that the objection was manifestly inadmissible because it attempted to correct permanent hearing violations and misapplied the law, thus failing to qualify as part of the statutory legal pathway (Rechtsweg). Consequently, the one-month deadline began at the delivery of the Federal Labour Court's non-acceptance decision in January 2016, rendering the June 2016 filing untimely.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint filing deadline not extended by manifestly inadmissible hearing objection: The dispute concerned whether a subsequent interlocutory motion for review of a hearing objection (Anhörungsrüge) filed after the Federal Labour Court’s decision on non-acceptance of the non-acceptance complaint extended the one-month filing deadline for the constitutional appeal under § 93(1) BVerfGG. Relying on the principle that the Court is not bound by lower courts' admissibility assessments unless the defect is not manifest, the Court determined that the objection was manifestly inadmissible because it attempted to correct permanent hearing violations and misapplied the law, thus failing to qualify as part of the statutory legal pathway (Rechtsweg). Consequently, the one-month deadline began at the delivery of the Federal Labour Court's non-acceptance decision in January 2016, rendering the June 2016 filing untimely.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensrügen verfassungsmässiger Grundsatz Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Provision cited to determine the inadmissibility of the constitutional complaint due to the expiration of the one-month filing deadline.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural provision cited to justify the omission of a further detailed reasoning in the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich - keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen eingelegt wurde. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Beschwerdeführenden zugestellt wurde. Diese Zustellung ist spätestens am 2. Januar 2016 erfolgt, auf den die Anhörungsrüge zur Überprüfung dieser Entscheidung datiert ist. Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 9. Juni 2016 ein.

2. Die Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war offensichtlich unzulässig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist an diese Bewertung jedoch nur in bestimmten Fällen gebunden (vgl. BVerfGK 11, 203 ). Hier war die Anhörungsrüge aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zweifelsfrei unzulässig. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Anhörungsrüge angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße geltend, beklagen also perpetuierte Gehörsverstöße. Wird ein Gehörsverstoß aber offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen.

Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 20, 300 ). Im Übrigen zielt die Anhörungsrüge - worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist - auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies kann nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.