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1 BvR 847/12 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr084712 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to submit necessary documents and insufficient engagement with the challenged decision

Geschäftsnummer 1 BvR 847/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court's ruling in force. The dispute involved a procedural challenge where the complainants failed to submit the necessary documents for assessing the constitutionality of the attacked decision and did not sufficiently engage with the underlying legal situation or the specific rulings. The decisive legal basis for the operative outcome was the procedural inadmissibility of the complaint due to the lack of a sufficient explanation (*hinreichende Begründung*), in accordance with the standard requirements for admissibility under the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to submit necessary documents and insufficient engagement with the challenged decision: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Prozesshandlung Beweislosigkeit Widerspruchsverfahren beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.