Valuation of subject matter value for urgent constitutional relief involving multiple complainants
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court fixed the subject matter value for the legal representation fees in the emergency relief proceedings (einstweilige Anordnung) at €24,000. This determination was made in a constitutional complaint procedure concerning interim measures, where the applicants challenged an administrative act. The court applied § 37(2) sentence 2 and § 14(1) of the Federal Lawyers' Fees Act (RVG) to calculate the value, reasoning that the time-sensitive nature of the urgent application and the collective nature of the complaint (multiple complainants) warranted an aggregated valuation of the subjective interests. The decision is final and unchallengeable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 Abs. 1 RVG; Valuation of subject matter value for urgent constitutional relief involving multiple complainants: Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
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Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.