Constitutional complaint against Bavarian police surveillance statutes: Inadmissibility for failure to demonstrate immediate and direct fundamental rights interference
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, leaving the challenged legislative amendments in force. The dispute involved a challenge against the Bavarian Police Tasks Act as amended by the 2017 Act on More Effective Surveillance of Dangerous Persons and the 2018 Act on the Reorganization of Bavarian Police Law, which the complainants argued violated their fundamental rights. The Court ruled the complaint inadmissible because the complainants failed to sufficiently demonstrate "Beschwerdebefugnis" (standing), a prerequisite for direct legislative attacks under Article 93(2) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court. The decisive legal doctrine established that a complainant challenging a statute directly must prove that the specific norms subject them to a present and immediate interference with their fundamental rights, or that it would be unreasonable to await a concrete enforcement act and litigate it through ordinary courts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against Bavarian police surveillance statutes: Inadmissibility for failure to demonstrate immediate and direct fundamental rights interference: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffenen Normen nicht hinreichend dargelegt haben.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) durch das "Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen" vom 24.07.2017 (juris: GefPersG BY) und das "Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts" vom 18.05.2018 (juris: PolAufgG1990ÄndG BY 8) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Darlegung der Beschwerdebefugnis
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (BayGVBl. S. 388) und das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl. S. 301).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffenen Normen nicht hinreichend dargelegt haben.
Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. BVerfGE 115, 118 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.