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2 BvR 1094/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180608.2bvr109418 KI-generiert

Constitutional complaint challenging administrative judgment for violation of due process and parental rights; denial of interim relief due to insufficient substantiation of constitutional grievances

Geschäftsnummer 2 BvR 1094/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for interim relief, ruling that the underlying constitutional complaint was inadmissible ex ante, leaving the lower court’s decision in force. The dispute arose from an administrative court judgment, where the applicant alleged violations of due process rights (Article 103(1) Basic Law) for allegedly ignoring a submitted sworn affidavit and infringement of parental rights (Article 6(1) Basic Law) without sufficient engagement with the factual reasoning. Relying on § 32(1) BVerfGG, the Court held that the complaint failed the strict justification requirements for constitutional review; specifically, the applicant did not demonstrate why the administrative court disregarded the sworn affidavit nor provide a sufficient critique of the lower court’s reasoning regarding family law, rendering the constitutional complaint inadmissible and precluding any balance of consequences for interim relief.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG; Constitutional complaint challenging administrative judgment for violation of due process and parental rights; denial of interim relief due to insufficient substantiation of constitutional grievances: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rügen Verwaltungsbeschwerde elterlicher Konflikt Vorläufiger Rechtsschutz Demonstrationsrecht Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 76, 253
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bei derzeitiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

Eine hinreichende Begründung fehlt zunächst zu der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die fehlende Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus erheblich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt.

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.