Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1807/16 ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180626.2bvr180716 KI-generiert

Judge self-recusal for bias in parallel constitutional challenges to § 217 StGB based on prior political anti-euthanasia stance

Geschäftsnummer 2 BvR 1807/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the self-recusal of a Senate judge for apprehension of bias valid, ordering his exclusion from adjudicating eleven constitutional complaints challenging § 217 of the Criminal Code (commercial facilitation of suicide). The dispute centered on whether a judge’s prior political engagement, including serving as a minister-president who initiated legislation similar to the current statute and publicly opposing active euthanasia, precluded impartial judgment in cases involving high-value dependency and subjective legal assessment. The Court held that while the judge was not excluded from office by law under § 18 BVerfGG, the specific circumstances triggered the standard for apprehension of bias under § 19 BVerfGG, requiring that a reasonable observer would doubt the judge's objectivity. Crucially, the Court determined that the bias arose from the judge’s personal conviction and political history regarding the substantive topic rather than individual animosity toward any specific petitioner, mandating a uniform exclusion across all parallel proceedings concerning § 217 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 217 StGB, § 18 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 Abs. 3 BVerfGG; Judge self-recusal for bias in parallel constitutional challenges to § 217 StGB based on prior political anti-euthanasia stance: 1. Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt. Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

Schlagwörter

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Euthanasie Befangenheit des Richters Ausstandsgründe berechtigte Zweifel Subjektives Recht persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 651/16
Recusal of Constitutional Court Judge for Prior Legislative Initiation of Challenged Anti-Suicide Facilitation Statute
BVerfGE 73, 330
BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).
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Volltext

Beschluss über Selbstablehnung eines Richters: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

[GRUENDE]

A.

I. 1. Der Senat hat in diesem und in zehn weiteren Verfahren über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die sich gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) richten. Die Vorschrift lautet:

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

2. In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

a) In seinem vormaligen Amt als Ministerpräsident des Saarlandes hatte sich Richter Müller wiederholt öffentlich zum Grundsatz der "Nichtverfügbarkeit des Lebens" bekannt und gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen. Ferner war er im Jahr 2006 federführend in eine vom Saarland, von Hessen und Thüringen getragene Gesetzesinitiative des Bundesrates eingebunden, die auf die Einführung einer mit § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) weitgehend inhaltsgleichen Strafnorm gerichtet war (BRDrucks 230/06). Dabei positionierte sich Richter Müller als Initiator des damaligen Gesetzgebungsvorhabens auch mittels verfassungsrechtlicher Argumentation in einer klaren inhaltlichen Art und Weise gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe, die eine besonders enge, nicht nur aus einem früheren politischen Amt, sondern auch aus seiner persönlichen Überzeugung abzuleitende Verbindung zu der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 217 StGB erkennen ließ. Schließlich nahm der Gesetzentwurf mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestags, auf dem § 217 StGB in seiner aktuellen Fassung beruht (BTDrucks 18/5373), mehrfach auf die Begründung des damals von Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlandes vorgelegten Gesetzentwurfs Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG). Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15). Das frühere politische Engagement des Richters Müller ließ aber die Besorgnis des dortigen Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

II. 1. Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt. Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

2. Die Verfahrensbeteiligten haben von der Gelegenheit, zur Selbstablehnung des Richters Müller Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

B.

I. Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

II. Die Selbstablehnung des Richters Müller, über die der Senat von Amts wegen zu entscheiden hat (§ 19 Abs. 1 und 3 BVerfGG), ist hingegen begründet.

1. Für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters gelten die gleichen Maßstäbe wie im Fall seiner Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte (vgl. Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 11 [September 2017]). Entscheidend ist demnach, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

2. Dies ist hier in Bezug auf die Person des Richters Müller der Fall.

Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe. Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt. Dies erfordert eine einheitliche Beurteilung der möglichen Befangenheit des Richters.