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2 BvR 2263/16 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180625.2bvr226316 KI-generiert

Constitutional complaint value fixation: no legal interest to exceed statutory minimum after withdrawal of complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 2263/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request to fix the subject matter value (Gegenstandswert) for the constitutional complaint proceedings. The dispute concerned the determination of attorney fees, where the applicant sought a value exceeding the statutory minimum of €5,000 under § 37 Abs. 2 Satz 2 and § 14 Abs. 1 RVG, following the withdrawal of their prior constitutional complaint. The Court held that the request was inadmissible due to a lack of legal protection need, as withdrawing a complaint without a substantive decision on the merits typically justifies only the statutory minimum value; consequently, the Court ordered that no higher subject matter value be assigned, and the decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Constitutional complaint value fixation: no legal interest to exceed statutory minimum after withdrawal of complaint: Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwertberechnung Verzugszinsberechnung Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung eines mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. etwa BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, juris, Rn. 2; stRspr).

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.