Failure to invoke lawful judge guarantee in non-admission appeal bars constitutional complaint for lack of subsidiarity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaints, rejecting them as inadmissible without reaching the merits. The dispute concerned a challenge to the composition of the labor courts, where the complainant alleged a violation of the constitutional guarantee of a lawful judge but failed to raise this specific ground in the preceding non-admission appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) before the Federal Labor Court. The Court ruled that the complaints failed to satisfy the principle of subsidiarity, as the complainant was able and obligated to invoke the alleged violation of Article 101(1) sentence 2 of the German Basic Law during the statutory review process under Sections 72 and 72a of the Code of Civil Labor Procedure (ArbGG), thereby exhausting the necessary procedural avenues before seeking constitutional relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 547 Nr. 1 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Failure to invoke lawful judge guarantee in non-admission appeal bars constitutional complaint for lack of subsidiarity: Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Geltendmachung einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gem §§ 72, 72a ArbGG
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ; stRspr). Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG Beschluss vom 23.
September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.