Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1040/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180613.1bvr104017 KI-generiert

Violation of right to be heard by deciding statutory oral-hearing case without hearing upon party’s request

Geschäftsnummer 1 BvR 1040/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the lower court's judgment violated the first complainant's fundamental right to be heard by deciding the case in writing despite a statutory request for an oral hearing, and ordered the annulment of the judgment with remand to the Amtsgericht Düsseldorf; the second complainant's complaint was rejected as inadmissible due to a failure to exhaust legal remedies by not filing a formal hearing objection. The dispute arose from a civil debt collection proceeding conducted under the special procedure of "reasonable discretion" pursuant to § 495a ZPO, where the trial court ignored the parties' application for an oral hearing as mandated by § 495a Sentence 2 ZPO when the matter was deemed complex. The Court held that while Article 103(1) of the German Basic Law does not create a general right to an oral hearing, it guarantees the right to participate in an oral proceeding when such a hearing is legally required by statute, and the failure to conduct this mandatory hearing constituted a fundamental rights violation that could not be dismissed on the grounds of lack of substantiation or procedural delay without further notice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 495a ZPO, § 495a Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Violation of right to be heard by deciding statutory oral-hearing case without hearing upon party’s request: The dispute arose from a civil debt collection proceeding conducted under the special procedure of "reasonable discretion" pursuant to § 495a ZPO, where the trial court ignored the parties' application for an oral hearing as mandated by § 495a Sentence 2 ZPO when the matter was deemed complex. The Court held that while Article 103(1) of the German Basic Law does not create a general right to an oral hearing, it guarantees the right to participate in an oral proceeding when such a hearing is legally required by statute, and the failure to conduct this mandatory hearing constituted a fundamental rights violation that could not be dismissed on the grounds of lack of substantiation or procedural delay without further notice.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Voraussetzungen ZPO-Bestimmung Grundrechte Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
52 C 134/16
Februar 2017 - 52 C 134/16 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
BVerfGE 112, 304
BVerfGE 5, 9
BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).
1 BvR 367/15
Mandatory oral hearing under § 495a ZPO upon party request and violation of constitutional right to be heard
BVerfGE 60, 1
BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16.
BGHZ 86, 218
BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes

Identified as the fundamental right violated by the court's failure to conduct the mandatory oral hearing, forming the substantive ground for annulling the judgment.

§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Procedural basis cited to justify the formal determination that the fundamental rights violation occurred and to uphold the complaint.

§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis cited to order the annulment of the lower court's judgment and the remand of the case.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited to justify the order that the respondent party reimburse the complainant's necessary legal expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Verfassungsbeschwerde teilweise mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

[TENOR]

1. Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2017 - 52 C 134/16 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2017 - 52 C 134/16 - gegenstandslos.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

[GRUENDE]

I. 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung ihres Rechtsstreits im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. Sie wurden gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht ordnete die Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO an. Die Beschwerdeführer beantragten gemäß § 495a Satz 2 ZPO, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichwohl gab das Amtsgericht der Klage durch Urteil statt, ohne zuvor über den Rechtsstreit mündlich verhandelt zu haben.

Die Beschwerdeführerin zu 1) erhob Anhörungsrüge und rügte die unterbliebene mündliche Verhandlung. In dieser hätte sie zur Unbegründetheit der Klage in einzelnen Punkten weiter vorgetragen und eine Zeugin sistiert. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, es habe den vor Erlass des Urteils schriftlich gehaltenen Vortrag der Beschwerdeführer bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die unterbliebene mündliche Verhandlung sei nicht entscheidungserheblich, weil der ergänzende Vortrag der Beschwerdeführer un-substantiiert, mangels tauglichen Beweisangebots nicht entscheidungserheblich und zudem als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe trotz des Antrags nach § 495a Satz 2 ZPO unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zudem habe es gehörswidrig ein angebotenes Sachverständigengutachten nicht eingeholt und damit die Beweisanforderungen in unvertretbarer Weise überspannt.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 2) eingelegt ist, nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht dargelegt (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 ). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 2) gegen das amtsgerichtliche Urteil die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben hat.

2. Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

a) Das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 2017 verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ). Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).

Damit ist das amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer vor Erlass seines Urteils mündlich verhandeln müssen. Danach war die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu 1) verfassungsrechtlich geboten.

bb) Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 9).

Angesichts der Ankündigung der Beschwerdeführerin zu 1), in einer mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen und eine Zeugin zu sistieren, hätte das Amtsgericht die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes nicht unter Verweis auf die fehlende Substantiierung des Parteivortrags oder ein unzureichendes Beweisangebot verneinen dürfen. In der vom Amtsgericht in Betracht gezogenen Zurückweisung etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO läge zudem ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführerin zu 1) über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).

b) Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene mündliche Verhandlung bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin zu 1) verletzt.

III. Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insoweit war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1) zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2017 wird insoweit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 1) folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.