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2 BvR 1032/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180626.2bvr103218 KI-generiert

Abuse fee for filing hundreds of substantively empty constitutional complaints challenging rejected legal aid applications

Geschäftsnummer 2 BvR 1032/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for adjudication and imposed an abuse fee of 1,000 euros on the complainant, who consequently lost the case. The dispute arose from three district court orders rejecting the complainant's applications for legal aid, which the complainant challenged for alleged violations of constitutional rights, but failed to substantiate sufficiently under procedural requirements. The court determined the complaint was manifestly inadmissible due to insufficient justification of the factual situation and constitutional claims, and further found the filing abusive under § 34(2) BVerfGG because the complainant had filed several hundred identical, plainly hopeless complaints; the fee was doubled relative to a previous sanction in a prior case, reflecting the complainant's continued persistence despite earlier penalties, and the decision was declared final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse fee for filing hundreds of substantively empty constitutional complaints challenging rejected legal aid applications: Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt, noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Forderungseingabe unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 412/18
Inadmissibility of substantively insufficient constitutional complaint and abuse fee for filing hundreds of identical legal aid challenges
2 BvR 1435/05
September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn.
2 BvR 1691/17
Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention
BVerfGE 133, 163
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden - Verdopplung der Gebührenhöhe gegenüber vorhergehender Gebührenauferlegung im Verfahren 2 BvR 412/18

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die verschiedene Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Beratungshilfe zurückgewiesen wurden.

I. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt, noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.

Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro aufzuerlegen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine - ebenso mehrere hundert, offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten - Anträge auf Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3). Bereits mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 - wurde dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er - in Kenntnis jener Missbrauchsgebühr, die er als "menschenverachtende Unverschämtheit" und "Missbrauch" bezeichnet - dieses Verfahren weiterbetreiben möchte. Vor diesem Hintergrund ist eine Verdopplung der Gebührenhöhe angezeigt.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).