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2 BvR 991/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180612.2bvr099118 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for interim relief due to failure to request suspension of effect in administrative proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 991/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the petitioners' application for a provisional injunction, upholding the prior procedural bar against constitutional complaint in urgent matters. The dispute concerned the exhaustion of legal remedies (Rechtswegerschöpfung), where the petitioners had lodged a motion for hearing (Anhörungsrüge) against a final administrative court judgment but failed to file a separate request for the suspension of the judgment's effect as permitted under § 152a Abs. 6 in conjunction with § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity under § 32 Abs. 1 BVerfGG, which mandates that complainants must first utilize all available procedural avenues for provisional relief in the specialized courts, including the option to attach a suspension request to a hearing motion, before approaching the constitutional court.

Legislator-Regeste

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§§ 152a Abs 6 VwGO, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Inadmissibility of constitutional complaint for interim relief due to failure to request suspension of effect in administrative proceedings: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Erschöpfung des Rechtswegs Vorläufiger Rechtsschutz vorsorgliche Einstellung verfassungsmässiger Grundsatz Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 68, 368
BVerfGE 68, 368 ; 74, 102 ; 104, 65 ; 107, 395 ; 112, 50 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 ; 74, 102 ; 104, 65 ; 107, 395 ; 112, 50 ).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.